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Schwangerschaftsabbrüche

Hintergrund

Fragen und Antworten zur Debatte um Paragraf 218



Berlin (epd). Zunehmend wird die Forderung laut, den Schwangerschaftsabbruch aus dem Strafrechtskatalog zu streichen. Vor allem in der Ampel-Koalition gibt es Stimmen für eine Reform des Abtreibungsrechts. Der Koalitionsvertrag hat aber keine konkrete Festlegung getroffen, und eine Reform scheint nicht nur ethisch umstritten, sondern auch juristisch kompliziert. Fragen und Antworten zur Debatte um den Paragrafen 218:

Wie ist die derzeitige Rechtslage?

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland - geregelt im inzwischen umstrittenen Paragrafen 218 - grundsätzlich verboten, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Dazu zählen laut Paragraf 218a die Bedingungen, dass zuvor eine Beratung stattgefunden hat und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. Eine Abtreibung ohne vorherige Beratung ist möglich, wenn das Leben der Mutter andernfalls gefährdet würde oder die Frau nach einer Vergewaltigung schwanger wurde.

Wie viele Schwangerschaftsabbrüche werden in Deutschland vorgenommen?

2021 gab es in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamts 94.596 Schwangerschaftsabbrüche. Nachdem die Zahl der Abtreibungen in den Jahren davor jeweils gesunken war, beobachteten die Statistiker im vergangenen Jahr einen deutlichen Anstieg der Schwangerschaftsabbrüche, im dritten Quartal 2022 um 16,7 Prozent. Die Gesamtzahl für das zurückliegende Jahr liegt noch nicht vor.

Warum gibt es Überlegungen für eine Regelung außerhalb des Strafrechts?

Das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs durch das Strafrecht wird von Kritikerinnen und Kritikern als bevormundend gegenüber den Frauen wahrgenommen. Sie finden, dass die Frauen selbstbestimmt über ihren Körper und darüber entscheiden sollen, ob sie das Kind bekommen wollen.

Was sind die Argumente dagegen?

Befürworter der derzeitigen Rechtslage stellen heraus, dass nicht nur die Frau ein Recht auf Selbstbestimmung, sondern auch das ungeborene Kind ein Recht auf Schutz hat. Sie verweisen dabei auch auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, das mit seinen Urteilen zum Thema in der Vergangenheit nahegelegt hat, dass dieser Schutz nur durch eine Regelung im Strafrecht gewährleistet werden könnte. Die derzeitige, seit 1995 geltende Regelung war infolge eines solchen Urteils geschaffen worden.

Hat es seitdem keine Veränderungen gegeben?

Doch, in kleinen Teilen. Nachdem das ehemals in 219a festgelegte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche dazu führte, dass Ärztinnen verklagt wurden, selbst wenn sie nur über Abtreibungen informierten, rang sich die Koalition aus Union und SPD in der vergangenen Wahlperiode dazu durch, den Paragrafen zu ändern. Ärztinnen und Ärzte durften demnach darüber informieren, dass sie eine Abtreibung vornehmen, nicht aber, mit welcher Methode. Weil dies SPD, Grünen und FDP nicht weit genug ging, schafften sie den Paragrafen mit der neuen Mehrheit im Bundestag ganz ab.

Will die Ampel-Koalition auch den Paragrafen 218 abschaffen?

Dafür gibt es innerhalb der Koalition Befürworterinnen und Befürworter. Der Koalitionsvertrag legt aber keine Position dazu fest. Darin haben SPD, Grüne und FDP vereinbart, eine Kommission zu berufen, die zunächst - neben Regeln für andere medizinethische Themen - eine Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts prüfen soll. Ob es noch innerhalb dieser Wahlperiode Änderungen am geltenden Recht geben wird, haben die Parteien damit offengelassen. Bislang ist noch nicht einmal die Kommission berufen worden.

Corinna Buschow


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