Stuttgart (epd). Ohne ausreichenden Unterhalt für seine Kinder und die getrennt lebenden Mutter kann ein Ausländer keine Einbürgerung verlangen. Müssen Hartz-IV- oder Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden, scheide eine Einbürgerung aus, außer, der Einbürgerungswillige hat dies nicht zu vertreten, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am 21. Dezember veröffentlichten Urteil.
Im Streitfall ging es um einen Anfang 2005 nach Deutschland eingereisten Nigerianer. Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Wegen seiner in Deutschland geborenen drei unehelichen Kindern von zwei Frauen wurde ihm schließlich eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Die Kinder leben nicht bei ihm, sondern in zwei unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften und sind teilweise auf Sozialgeld vom Jobcenter angewiesen. 2015 beantragte der Mann die Einbürgerung in Deutschland.
Die wurde jedoch verwehrt, weil er bei den Unterhaltszahlungen gegenüber seinen Kindern und einer Mutter in Rückstand geraten war. Die Unterhaltsvorschusskasse machte gegen ihn noch eine Restforderung von 6.000 Euro geltend, die der Mann abstotterte. Er habe zwar mittlerweile eine unbefristete Anstellung, aber das eigene Einkommen reiche nicht aus, um die Unterhalt für Frauen und Kinder sowie den eigenen Lebensbedarf zu decken, befand die zuständige Behörde.
Auch das Verwaltungsgericht urteilte nun, dass der Nigerianer die Einbürgerung nicht verlangen kann. Die komme nur infrage, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst decken kann. Müssten Hartz-IV- oder Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden, scheide eine Einbürgerung regelmäßig aus, außer, der Einbürgerungswillige hat das nicht zu vertreten.
Der Kläger habe seine zu geringen Einkünfte selbst zu vertreten, weil er sich um eine höher bezahlte Anstellung oder eine berufliche Qualifikation gar nicht bemüht habe, so das Gericht.
Az.: 4 K 586/21