sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Fiktives Geburtsdatum in Ausweis nicht zulässig



Koblenz (epd). Die Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in einen Ausweis ist nicht zulässig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Urteil und hob damit eine erstinstanzliche Entscheidung auf, wie das Gericht am 23. Dezember mitteilte. In dem vorliegenden Fall wollte ein im Jahr 1957 in Algerien geborener Mann mit deutscher Staatsangehörigkeit ein fiktives Datum in seinen Personalausweis und seinen Reisepass eintragen lassen.

Bislang steht im Personalausweis und im Reisepass des Mannes als Geburtsdatum: „XX.XX.1957“. Grund ist, dass der Mann sein tatsächliches Geburtsdatum nicht kennt und bislang kein Dokument seines Geburtslandes vorlegen konnte, das ein konkretes Geburtsdatum ausweist. Er verfügt demnach lediglich über einen Auszug aus dem Geburtenregister, aus dem sich lediglich sein Geburtsjahr ergibt. Auch seine alte und leicht demente Mutter kennt seinen Angaben zufolge das Geburtsdatum nicht.

Da die Stadt Ludwighafen ablehnte, ihm neue Ausweisdokumente auszustellen und darin ein fiktives Datum einzutragen, klagte er vor dem Verwaltungsgericht. In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben, doch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat diese Entscheidung nun in einem Berufsverfahren gekippt. Nach Ansicht der OVG-Richter hat der Mann keinen Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in seinen Personalausweis oder Reisepass.

Az.: 7 A 10318/22.OVG