Berlin (epd). Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2023 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenkasse ab dem 1. Januar beträgt 96,72 Euro monatlich.
Im kommenden Jahr wird das Renteneintrittsalter um einen Monat angehoben: Versicherte, die 1957 beziehungsweise 1958 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten beziehungsweise mit 66 Jahren. Für die folgenden Jahrgänge erhöht sich die Altersgrenze für den regulären Rentenbezug um je zwei Monate pro Jahrgang. Die Jahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren („Rente mit 67“).
Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten sie über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente in 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.
Im Jahr 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Westen von 7.050 Euro auf 7.300 Euro im Monat und Im Osten von 6.750 Euro im Monat auf 7.100 Euro.
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ab dem 1. Januar ersatzlos. Damit kann im Rentnerinnen und Rentnern unbeschränkt hinzuverdient werden.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1. Januar deutlich angehoben: Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird im kommenden Jahr 17.823,75 Euro betragen. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die pauschale jährliche Grenze 35.647,50 Euro. Daneben gilt - wie bisher - die individuelle Hinzuverdienstgrenze weiter, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Die individuelle Grenze kann höher sein als die pauschale Grenze.
Ab 1. Januar steigt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,4 auf 2,6 Prozent. Die befristete Senkung des Beitragssatzes für die Jahre 2020 bis 2022 läuft am 31. Dezember 2022 aus.
Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden verlängert. Das bedeutet: Bis zum 30. Juni 2023 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Außerdem können auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
Zum 1. Januar wird die Sonderregelung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte dauerhaft entfristet. Nach dieser Regelung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden. Das heißt: Für diesen Personenkreis reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von zwölf Monaten vorliegen. Die Sonderregelung soll insbesondere den kurzfristigen Engagements von Kunst- und Kulturschaffenden Rechnung tragen.