Würzburg (epd). Josef Schuster sagte in dem Interview, er tue sich überhaupt schwer, von einem entsprechenden Angebot in Senioreneinrichtungen zu sprechen, ob nun katholisch, evangelisch, jüdisch oder weltlich. Es dürfe nicht sein, dass ein alter Mensch in einer Senioreneinrichtung Angst haben müsse - ob begründet oder nicht -, dass es zu einem von ihm nicht gewünschten assistierten Suizid komme oder er sich psychisch unter Druck gesetzt fühle, durch diese Form aus dem Leben zu gehen.
Im Judentum sei ein Suizid problematisch, sagte Schuster, der selbst Mediziner und Mitglied im Deutschen Ethikrat ist. Das Bild, dass ein Suizid eine psychische Erkrankung als Ursache hat, habe sich erst nach der Schoah etabliert. Der assistierte Selbstmord sei nochmal eine andere Kategorie. „Ich lehne ihn nicht gänzlich ab, tue mich aber sehr schwer“, sagte Schuster. „Wir haben heute sehr gute palliative Medizin, die man ausschöpfen muss.“
Es gebe trotzdem extreme Einzelfälle: Die Amyotrophe Lateralsklerose (ALS), bei der es zu zunehmenden aufsteigenden Lähmungen kommt. „In diesem einen Fall ist der Wunsch nach einem assistierten Suizid für mich nachvollziehbar. Für einen gewerbsmäßigen assistierten Suizid habe ich grundsätzlich kein Verständnis“, sagte Schuster.
Schuster, der bis 2020 in Würzburg als niedergelassener Arzt tätig war, sagte, eine irgendwie geartete Behandlungspflicht, wie sie von Befürwortern des assistierten Suizids bisweilen angeregt werde, könne es nicht geben. „Es ist eine Entscheidung, die jeder Arzt für sich treffen muss, inwieweit er das moralisch vertreten kann.“
Der Bundestag diskutiert derzeit drei Gesetzesvorschläge für die Neuregelung des assistierten Suizids. Diese war nötig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 geurteilt hatte, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch das Recht umfasst, hierbei Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Eine bis dahin geltende Regelung, die organisierte Suizidassistenz von Sterbehilfeorganisationen verboten hatte, erklärte das Gericht für nicht zulässig.
Alle drei Entwürfe sehen nun vor, dass das Betäubungsmittelgesetz dahingehend geändert wird, dass todbringende Medikamente auch für eine beabsichtigte Selbsttötung verschrieben werden dürfen, legen die Hürde dafür aber unterschiedlich hoch.