sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Covid-19-Erkrankung regelmäßig kein Dienstunfall



Düsseldorf (epd). Beamtinnen und Beamte können sich eine Covid-19-Erkrankung regelmäßig nicht als Dienstunfall anerkennen lassen. Voraussetzung hierfür sei ein erheblich höheres Ansteckungsrisiko als in der Allgemeinbevölkerung besteht, urteilte am 13. Dezember das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Verwaltungsrichter wiesen damit die Klagen zweier Lehrerinnen und einer Finanzbeamtin ab.

Eine Grundschullehrerin und eine Oberstudienrätin waren im Herbst 2020 an Covid 19 erkrankt. Sie führten ihre Ansteckung auf eine Lehrerkonferenz beziehungsweise auf Gespräche mit potenziell infizierten Schülern zurück. Nach der Lehrerkonferenz war das halbe Kollegium an Corona erkrankt gewesen. Die Finanzbeamtin vermutete, dass sie sich auf einer Personalrätetagung im März 2020 angesteckt habe. Alle drei Beamtinnen wollten ihre Covid-Infektion als Dienstunfall anerkannt haben.

Ort der Infektion nicht belegbar

Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte das jedoch ab. Die Frauen hätten sich auch gut außerhalb ihrer Dienstzeit angesteckt haben können.

Ihre dagegen eingelegten Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Zwar sei laut Gesetz bei Infektionskrankheiten eine Anerkennung als Dienstunfall auch dann möglich, wenn Ort und Zeit der Infektion nicht eindeutig feststellbar seien. Voraussetzung hierfür sei aber, „dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt ist“.

„Allgemeines Lebensrisiko“ hat sich realisiert

Die Klägerinnen seien aber keiner erheblich höheren Gefahr als die übrige Bevölkerung ausgesetzt gewesen, befand das Gericht. Es habe sich vielmehr „das jeden Menschen treffende allgemeine Lebensrisiko“ realisiert. Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen stünden nicht unter dem Schutz der dienstlichen Unfallfürsorge.

Schutzlos seien die Klägerinnen damit jedoch nicht, weil die Kosten der ärztlichen Behandlung über die Beihilfe und die private Krankenversicherung übernommen würden.

Az.: 23 K 8281/21, 23 K 2118/22 und 23 K 6047/21