sozial-Recht

Bundesverwaltungsgericht

Erschwerter Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte statthaft



Leipzig (epd). Aus humanitären Gründen aufgenommene Flüchtlinge müssen für einen Familienanzug von Angehörigen höhere Hürden bewältigen als anerkannte Asylbewerber. Es verstößt nicht gegen höherrangiges, insbesondere EU-Recht, wenn für subsidiär Schutzberechtigte höhere Anforderung für den Nachzug von Eltern oder Kindern nach Deutschland gelten als für anerkannte Flüchtlinge, urteilte am 8. Dezember das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

In den konkreten Fällen ging es um subsidiär Schutzberechtigte, die als Minderjährige nach Deutschland eingereist waren. In einem Fall wurden die Eltern von deutschen Behörden als Schutzberechtigte anerkannt, nur ihr minderjähriges Kind lebte noch im Ausland. In allen Fällen beantragten die Flüchtlinge zwischen 2016 und 2019 erfolglos Visa für den Familiennachzug nach Deutschland.

Gesetzesänderung im August 2018

Das geht auf die frühere gesetzliche Bestimmung zurück, dass für die Zeit März 2015 bis Juli 2018 der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte generell ausgeschlossen war. Seit August 2018 ist der Nachzug für oder zu Minderjährigen möglich. Maßgeblich für das Alter ist beim Nachzug minderjähriger Kinder der Zeitpunkt des Antrags, beim Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Kind aber der Zeitpunkt der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung. Bei anerkannten Asylbewerbern gilt demgegenüber immer der Zeitpunkt des Antrags.

Diese Ungleichbehandlung von Flüchtlingsgruppen ist ist rechtmäßig, eine Gleichbehandlung sei nicht geboten, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zu anerkannten Asylbewerbern sei auf subsidiär Schutzberechtigte nicht übertragbar, hieß es. Die Unterscheidung der Flüchtlingsgruppen sei auch verfassungsgemäß, weil das Aufenthaltsgesetz in Härtefällen eine Einzelfallprüfung ermögliche.

In den Streitfällen des Elternnachzugs liege eine Härte aber nicht vor. Im Fall des Kindernachzugs sei das Kind am Tag des Antrags schon volljährig gewesen.

Az.: 1 C 8.21 und weitere