sozial-Recht

Oberlandesgericht

Bei unangemessen hoher Miete muss Vermieter Bußgeld zahlen



Frankfurt/Main (epd). Vermieter müssen bei einem unangemessen hohen Mietpreis mit einem Bußgeld rechnen. Liegt die geforderte Miete 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete und nutzt der Vermieter damit die angespannte Wohnsituation vieler Menschen aus, ist ein Bußgeld gerechtfertigt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am 6. Dezember veröffentlichten Beschluss.

Im Streitfall hatte ein Mieter seinen Vermieter wegen einer viel zu hohen Miete beim Amt für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main angezeigt. Für eine 33,1 Quadratmeter große, teilmöblierte Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad, Flur und Balkon verlangte der Vermieter eine monatliche Kaltmiete von 550 Euro sowie weitere 180 Euro für Nebenkosten.

Auf die Wohnung angewiesen

Das Amt für Wohnungswesen verhängte eine Geldbuße von 3.000 Euro und ordnete die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 Euro an.

Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein und bestätigte daraufhin den Bußgeldbescheid. Der Gutachter hatte festgestellt, dass es in Frankfurt seit Beginn der 1990er Jahre ein geringes Angebot von Wohnungen gebe. Dies ergebe sich unter anderem aus der Zahl der gemeldeten Wohnungssuchenden, der Zahl der von der Stadt vorübergehend wegen Wohnungslosigkeit untergebrachten Personen und dem Umstand, dass die durchschnittliche Marktmiete um etwa 15 Prozent über der örtlichen Vergleichsmiete liege.

Diese angespannte Wohnsituation habe der Vermieter vorsätzlich ausgenutzt und eine unangemessen hohe Miete verlangt, die um mehr als 20 Prozent über dem üblichen Entgelt liege. Hier sei der Mieter, der neun Monate lang eine Wohnung gesucht hat und bei etwa zehn besichtigten Wohnungen abgewiesen wurde, auf die Wohnung angewiesen gewesen.

Das OLG entschied in seinem Beschluss ohne nähere Begründung, dass die Einschätzung des Amtsgerichts „ohne Rechtsfehler“ und der Bußgeldbescheid daher rechtmäßig ergangen sei.

Az.: 3 Ss-OWi 1115/22