sozial-Recht

Landessozialgericht

Sozialamt zahlt nicht für Löcher in der Decke nach heftigem Klopfen



Stuttgart (epd). Hat ein Sozialhilfebezieher mit heftigem Klopfen gegen die Zimmerdecke wegen lärmender Nachbarn die Decke beschädigt, muss das Sozialamt beim Auszug des Mieters nicht für die Beseitigung der Löcher aufkommen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 30. November bekanntgegebenen Urteil entschieden.

Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Sozialhilfeleistungen. In seinem Mehrfamilienhaus war er nicht sonderlich beliebt, weil er Nachbarn mehrfach zu viel Lärm oder auch „unerträgliche Stimmen“ vorwarf. Auf die Beschwerden der Nachbarn mahnte ihn der Vermieter mehrfach ab und kündigte schließlich.

14 Löcher in der Zimmerdecke

Der Vermieter stellte in der Wohnung des Mannes 14 Löcher an der Decke fest. Für deren Reparatur verlangte er von dem Sozialhilfeempfänger knapp 1.500 Euro. Dieser wandte sich zur Behebung der „Schönheitsreparaturen“ an das Sozialamt. Die Behörde lehnte die Kostenübernahme jedoch ab.

Zu Recht, befand das LSG. Die Reparatur der Decke sei „kein berücksichtigungsfähiger Bedarf“. Nur angemessene und notwendige Unterkunftskosten könnten übernommen werden. Angemessen und notwendig seien aber nur Kosten, die bei einer ordnungsgemäßen Nutzung der Wohnung entstehen, so das Gericht.

Selbstverursachte Schäden

Zwar könnten durchaus beim Ein- und Auszug auch angefallene Schönheitsreparaturen dazugehören. Hier habe der Kläger die Schäden aber „selbst unrechtmäßig verursacht“. Die so entstandenen Kosten dürften nicht der Solidargemeinschaft der Steuerzahler aufgebürdet werden.

Ob der Vermieter die Kosten von dem Sozialhilfebezieher erstattet bekommt, ist jedoch offen. Die Durchsetzbarkeit der Forderung liege „im Risikobereich des Vermieters“, so das LSG.

Az.: L 7 SO 1522/22