Stuttgart (epd). Auch Heimbewohner, die Sozialhilfe erhalten, haben einen Anspruch auf Corona-Hilfen. Sie können vom Sozialhilfeträger eine Einmalzahlung von monatlich 150 Euro beanspruchen, sofern sie im Mai 2021 einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale bezogen haben, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem am 5. Dezember in Stuttgart veröffentlichten Urteil. Das Sozialamt der Stadt Freiburg wurde damit auch in zweiter Instanz zur Einmalzahlung für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2021 verpflichtet.
Geklagt hatte ein 83-Jähriger, der im Pflegeheim lebt und Sozialhilfe bezieht. Der Betreuer des Klägers beantragte für diesen im Juni 2021 die Corona-Einmalzahlung von 150 Euro. Dagegen hatte die südbadische Stadt geklagt. Die Klage wies der Zweite Senat des Landessozialgerichts zurück.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde eine Revision an das Bundessozialgericht zugelassen.
Az.: L 2 SO 1183/22