Leipzig (epd). Geduldete Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht von der Wahl des Integrationsbeirats eines Landkreises ausgeschlossen werden. Es verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn in das Gremium Ausländer mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus gewählt werden können, geduldete Personen aber nicht, urteilte am 29. November das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Im konkreten Fall ging es um den im Oktober 2015 gebildeten Integrationsbeirat des Landkreises Leipzig. Zu den zu wählenden Mitgliedern sollten unter anderem auch zwei im Landkreis lebende Personen mit Migrationshintergrund gehören.
Doch dann änderte der Kreistag im September 2018 die Vorschriften, wer in den Integrationsbeirat gewählt werden kann. Nun sollten drei Einwohner mit Migrationshintergrund in das Gremium gewählt werden, die über die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen. Das ist etwa eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis oder eine Freizügigkeitsberechtigung für EU-Bürger.
Doch die im Landkreis lebenden pakistanischen Antragsteller waren nur geduldet. Sie engagieren sich ehrenamtlich in unterschiedlichen Vereinen, unter anderem auch mit dem Ziel der Integration von Asylsuchenden im Landkreis Leipzig. Sie rügten, dass sie nach den geänderten Vorschriften als „Geduldete“ nicht mehr in den Integrationsbeirat, welcher Behörden in integrationspolitischen Fragen berät, gewählt werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht gab den Klägern recht und kippte die Vorschriften des Landkreises. Die Regelung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei damit unwirksam.
Zwar habe der Kreistag mit der Anforderung eines gesicherten Aufenthaltsstatus eine „kontinuierliche Mitwirkung der Gewählten im Beirat“ sichern wollen. Doch auch bei einer Duldung zu Ausbildungszwecken oder wegen eines langjährigen Krieges im Herkunftsstaat könne sich eine voraussichtlich längere Aufenthaltsdauer und eine lange Mitarbeit im Integrationsbeirat ergeben. Warum geduldete Ausländer von der ehrenamtlichen Tätigkeit im Integrationsbeirat ausgeschlossen werden sollen, sei daher nicht ersichtlich, so das Gericht.
Az.: 8 CN 1.22