sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Arbeitgeber muss ausgestreckten Mittelfinger nicht dulden



Mainz (epd). Das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers gegenüber Kolleginnen und Kollegen oder gar Vorgesetzten können eine Kündigung begründen. Dies gilt erst recht, wenn der Beschäftigte bereits in der Vergangenheit wegen sexistischen Verhaltens abgemahnt wurde, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am 28. Oktober versendeten Urteil. Sei keine Verhaltensänderung für die Zukunft ersichtlich, ist eine Kündigung auch bei langer Beschäftigungsdauer und hohem Alter des Arbeitnehmers möglich.

Der Kläger war seit über 31 Jahren in einer Eisengießerei beschäftigt und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der heute 60-Jährige hatte in den letzten Jahren insgesamt sechs Abmahnungen angesammelt, darunter eine Abmahnung wegen sexistischen Verhaltens gegenüber einer Kollegin.

Grobe Beleidigung

Als es 2021 zu zwei weiteren beleidigenden Vorfällen kam, bei denen der Beschäftigte zwei Kollegen, darunter einen Vorgesetzten, den ausgestreckten Mittelfinger zeigte, kündigte der Arbeitgeber den Kläger ordentlich.

Zu Recht, befand das LAG. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten. Grobe Beleidigungen insbesondere gegenüber Vorgesetzten und damit Repräsentanten des Arbeitgebers stellten eine erhebliche Pflicht- und Ehrverletzung dar, die sogar eine fristlose Kündigung begründen könnten. Der ausgestreckte Mittelfinger sei eine „grobe Beleidigung“. Mit der Beleidigung eines direkten Vorgesetzten habe der Kläger die Autorität des Arbeitgebers untergraben.

Der Kläger habe sich zwar damit verteidigt, dass er von den Kollegen als „Jude“ bezeichnet und so provoziert worden sei. Dies sei aber nicht belegt, so das LAG. Vielmehr habe der Kläger in einem Fall den Mittelfinger gezeigt, weil er sich über die Arbeit geärgert und seinen Arbeitsplatz dann verlassen habe.

Hinzu komme, dass der Beschäftigte bereits wegen sexistischen Verhaltens gegenüber einer Arbeitskollegin abgemahnt wurde. Dass mit einer weiteren Abmahnung der Kläger sein Verhalten künftig ändere, sei daher nicht zu erwarten.

Az.: 5 Sa 458/21