sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter genießt Sonderkündigungsschutz



Erfurt (epd). Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter genießt zur Wahrung seiner Unabhängigkeit einen Sonderkündigungsschutz. Es verstößt weder gegen EU-Recht noch gegen die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit, wenn Arbeitgeber einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach dem Gesetz nicht ordentlich kündigen können, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 22. Oktober veröffentlichten Urteil.

Die Klägerin war seit 15. Januar 2018 als „Teamleiter Recht“ in einem Unternehmen angestellt. Zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn wurde sie zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz müssen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten vorweisen, wenn sich in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Arbeitgeber können diese Aufgabe einem internen oder externen Datenschutzbeauftragten übertragen.

Unabhängigkeit des Beauftragten

Der Klägerin wurde wegen „Umstrukturierungsmaßnahmen“ im Juli 2018 ordentlich gekündigt. Ohne Erfolg verwies die Klägerin darauf, dass sie als betriebliche Datenschutzbeauftragte einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz genieße.

Das BAG legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Der EuGH betonte, dass EU-Recht zwar nur ein Abberufungs- und Benachteiligungsverbot des Datenschutzbeauftragten „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ vorsehe. Es stehe aber jedem EU-Mitgliedstaat frei, strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten festzulegen, um so dessen Unabhängigkeit zu wahren.

Daraufhin urteilten die obersten Arbeitsrichter in Erfurt, dass im Streitfall die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Ähnlich wie Betriebsratsmitglieder hätten betriebliche Datenschutzbeauftragte nach dem Bundesdatenschutzgesetz einen Sonderkündigungsschutz. Denn „durch den Sonderkündigungsschutz wird der Datenschutzbeauftragte vor einem Arbeitsplatzverlust bewahrt, der ihm - und sei es in ver-schleierter Form - wegen der Ausübung seiner Tätigkeit drohen kann“. Es solle die Unabhängigkeit im Interesse eines effektiven Datenschutzes gestärkt werden.

Möglich sei aber eine außerordentliche Kündigung, etwa wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen des Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste. Schließlich sei der Arbeitgeber auch nicht gezwungen, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Er könne ebenfalls eine externe Person damit beauftragen, so das BAG.

Az.: 2 AZR 225/20