sozial-Recht

Bundessozialgericht

Höhere Kassenbeiträge für einmalige Unterhaltsabfindung



Kassel (epd). Geschiedene Ehepartner müssen für eine vom Ex-Ehegatten gezahlte einmalige Abfindung für Unterhaltsansprüche Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Krankenkasse darf die Einnahme auf zwölf Monate verteilen und für jeden Monat Beiträge verlangen, urteilte am 18. Oktober das Bundessozialgericht (BSG). Eine Verteilung der Einnahme auf 120 Monate, wie bei bestimmten Lebensversicherungen oder anderen Versorgungsbezügen, sei bei der Abfindung für Unterhaltsansprüche nicht vorgesehen, erklärten die Kasseler Richter.

Im Streitfall ist die Klägerin seit ihrer Scheidung freiwilliges Mitglied der Techniker Krankenkasse. Von ihrem geschiedenen Ehemann hatte sie eine einmalige Abfindung für nacheheliche Unterhaltsansprüche in Höhe von 120.000 Euro erhalten. Damit musste der Mann keinen regelmäßigen Unterhalt mehr zahlen.

Anders als bei einer Direktversicherung

Die Krankenkasse wertete die Abfindungszahlung als beitragspflichtige Einnahme. Für jeden Beitragsmonat wurde ein Jahr lang ein Zwölftel der Abfindungssumme, also 10.000 Euro, zur Berechnung der Kranken- und Pflegekassenbeiträge herangezogen.

Die Frau meinte, dass die Beiträge viel geringer ausfallen müssten. Die Abfindung sei mit Versorgungsbezügen wie etwa eine vom Arbeitgeber finanzierte Direktversicherung vergleichbar. Bei solch einer Lebensversicherung dürfe die Krankenkasse die Auszahlungssumme nur auf 120 Monate verteilen und könne dann monatlich entsprechend geringere Beiträge verlangen.

Die Klage hatte vor dem BSG keinen Erfolg. Dass Versorgungsbezüge wie aus einer Direktversicherung über 120 Beitragsmonate verteilt werden, sei wegen des dauerhaften Ausscheidens von Versorgungsempfängern aus dem Erwerbsleben „sachlich gerechtfertigt“. Eine Einmalzahlung für nacheheliche Unterhaltsansprüche sei aber etwas anderes. Die geltenden Bestimmungen würden hier eine Anrechnung auf zwölf Monate vorsehen. Ein „existenzieller Härtefall“ wegen „unverhältnismäßiger Belastungen“ bestehe bei der Klägerin nicht. Vergleichbare Regelungen zu den freiwillig Versicherten gibt es auch bei Pflichtversicherten.

Az.: B 12 KR 6/20 R