Leipzig (epd). Ein ausländischer Elternteil kann seine wegen der „Personensorge“ zu seinem deutschen Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung von Frau und Kind wieder verlieren. Auch nach einer späteren Heirat mit einer oder einem Deutschen und anschließender Scheidung endet der entsprechende gesetzliche Aufenthaltsanspruch ein Jahr nach Auflösung der Lebensgemeinschaft, stellte am 11. Oktober das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig klar.
Geklagt hatte ein Algerier, der seit 1992 mehrfach nach Deutschland eingereist war und erfolglos Asylanträge gestellt hatte. 1998 wurde er schließlich geduldet. Drei Jahre später wurde er Vater eines deutschen Kindes. Das alleinige Sorgerecht wurde der deutschen Mutter übertragen. Die Lebensgemeinschaft mit Frau und Kind löste der Mann jedoch auf. 2004 heiratete er eine andere deutsche Frau. Als er sich 2010 scheiden ließ, erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis wegen der „Personensorge“ zu seinem minderjährigen deutschen Kind aus der ersten Beziehung.
Die Aufenthaltserlaubnis lief zuletzt im März 2017 wegen der Volljährigkeit des Kindes aus. Kurz zuvor beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit einem eigenständigen, von seinem Sohn unabhängigen Aufenthaltsrecht. Die Ausländerbehörde lehnte das ab.
Zu Recht, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Laut Aufenthaltsgesetz werde der Aufenthalt eines Elternteils eines deutschen Kindes nur dann über die Volljährigkeit hinaus verlängert, wenn Elternteil und Kind in einer familiären Gemeinschaft leben und das Kind sich noch in einer Ausbildung befindet. Der Gesetzgeber habe diese Beschränkungen bewusst getroffen, die Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt.
Für Ehepartner eines oder einer Deutschen bestehe nach der Scheidung ein Recht auf weiteren Aufenthalt nur für ein Jahr, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Dies sei hier längst vorbei. Anschließend stehe die weitere Verlängerung „im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde“, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Auch aus seiner Ehe könne der Algerier ein eigenständiges Aufenthaltsrecht daher nicht mehr ableiten.
Az.: 1 C 49.21