Hannover (epd). Ein einmal im Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber ausgesprochener Dank für die geleistete Arbeit und die „guten Wünsche für die Zukunft“ dürfen bei einer Zeugniskorrektur nicht wieder verschwinden. Auch wenn der Arbeitgeber zu einer Dankesformel im Arbeitszeugnis nicht verpflichtet werden kann, ist er an die einmal abgegebene Schlussformel gebunden, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12. Juli klar. Die Hannoveraner ließen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Vor Gericht war eine frühere Persönliche Assistentin der Geschäftsführung einer Fitnessstudiokette gezogen. Mit Beschäftigungsende erhielt sie von ihrem Chef ein sehr gutes Arbeitszeugnis. Darin hieß es: „Frau A. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“
Die Frau verlangte jedoch Nachbesserungen bei der Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens. Doch auch die vom Arbeitgeber durchgeführte Korrektur stellte sie nicht zufrieden. Per Anwaltsschreiben verlangte sie eine nochmalige Nachbesserung.
Der Arbeitgeber gab nach, ließ aber in der zweiten Korrektur nun die Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel weg. Die Arbeitnehmerin meinte, dass der Arbeitgeber an die einmal gegebene Schlussformel im Arbeitszeugnis gebunden sei. Offenbar habe der Arbeitgeber sie wegen der Streitigkeiten um das Zeugnis auf diese Weise maßregeln wollen.
Der Arbeitgeber führte an, dass im Laufe der Auseinandersetzung sich sein subjektives Empfinden, den Dank und die guten Wünschen zu äußern, geändert habe. Er verwies auf ein Urteil des BAG vom 11. Dezember 2012 (Az.: 9 AZR 227/11). Danach müsse sich ein Arbeitgeber nicht für die geleistete Arbeit bedanken oder dem Beschäftigten alles Gute wünschen.
Dies gelte hier aber nicht, urteilte das LAG. Denn der Arbeitgeber habe bereits in der ersten Zeugnisversion die Schlussformel formuliert. Er sei nicht befugt, vom Arbeitnehmer nicht beanstandete Teile des Zeugnisses grundlos über die zu Recht verlangten Berichtigungen hinaus zu ändern. Dies gelte auch für die Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Ob der Arbeitgeber noch die zuvor ausgedrückten Empfindungen noch hegt, sei „ohne Bedeutung“. Nur weil die Arbeitnehmerin von ihrem Recht auf Zeugniskorrektur Gebrauch gemacht habe, habe der Arbeitgeber sie mit dem Weglassen der Formel im Arbeitszeugnis in unzulässiger Weise maßregeln wollen, rügte das LAG.
Az.: 10 Sa 1217/21