Erfurt (epd). Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer können auch über die gesetzliche Höchstdauer von 18 Monaten hinaus an andere Firmen entliehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass in dem Betrieb, in dem der Leiharbeiter eingesetzt wird, ein dort geltender Tarifvertrag längere Entleihzeiten erlaubt, wie am 14. September das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt urteilte. Es ist demnach nicht erforderlich, dass auch die Leiharbeitsfirma und der Leiharbeiter als Mitglied einer Gewerkschaft tarifgebunden sind.
Im Streitfall wurde der Kläger ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer bei der Daimler AG eingesetzt. In dem Unternehmen galt der zwischen dem Arbeitgeberverband Südwestmetall und der Industriegewerkschaft IG Metall geschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Dieser sah vor, dass Leiharbeiter bis zu 48 Monate in dem Betrieb eingesetzt werden dürfen.
Der Leiharbeiter meinte, dass der Tarifvertrag nicht auf ihn angewendet werden könne. Denn er gehöre selbst keiner Gewerkschaft an. Damit greife vielmehr die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthaltene Höchstdauer von 18 Monaten für die Überlassung von Leiharbeitern an einen Entleihbetrieb. Da diese bei ihm überschritten wurde, müsse er von Daimler nun fest eingestellt werden.
Doch das BAG erteilte ihm eine Abfuhr. Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten dürfe nach den geltenden Bestimmungen auch überschritten werden, wenn die im Entleihbetrieb geltenden Tarifverträge dies so vorsehen. Dies sei hier der Fall. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Verleiher und der Leiharbeitnehmer tarifgebunden sind. Verfassungswidrig oder EU-rechtswidrig sei dies nicht. „Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis“, urteilte das BAG.
Az.: 4 AZR 83/21