sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Arbeitgeber müssen gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten erfassen




Arbeitszeiterfassung in einem Unternehmen in Hannover
epd-bild/Jens Schulze
Arbeitgeber in Deutschland sind zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems gesetzlich verplichtet. Betriebsräte können die Erfassung der Arbeitszeit aber nicht selbst erzwingen, sondern nur anmahnen, urteilte am 13. September das Bundesarbeitsgericht.

Erfurt (epd). Arbeitgeber müssen aus Arbeitsschutzgründen regelmäßig die gesamte Arbeitszeit aller ihrer Beschäftigten erfassen. Denn das deutsche Arbeitsschutzgesetz muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von 2019 EU-rechtskonform ausgelegt werden, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 13. September verkündeten Beschluss klar. Betriebsräte können im Rahmen ihres Mitbestimmungsrechts beim Arbeitgeber die Zeiterfassung jedoch nur anmahnen und nicht verbindlich verlangen, entschieden die Erfurter Richter.

Im Streitfall ging es um das Gut Neuhof, eine von zwei Arbeitgebern gemeinsam betriebene vollstationäre Eingliederungseinrichtung für behinderte und psychisch kranke Menschen in Petershagen im Kreis Minden Lübbecke. Der Betriebsrat verhandelte ab 2017 über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. 2018 hatten die Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zwar in einer Betriebsvereinbarung einen digitalen Dienstplan beschlossen. Die zusätzliche Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung lehnten sie trotz bereits angeschaffter Lesegeräte dann doch ab.

Zunächst Gang vor die Einigungsstelle

Der Betriebsrat rief daraufhin eine Einigungsstelle an, um die Einführung der elektronischen Zeiterfassung zu erzwingen. Nur so könne er die Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie geleisteter Überstunden überprüfen, führte er zur Begründung an.

Die Arbeitgeberinnen rügten jedoch, dass die Einigungsstelle gar nicht zuständig sei, und verwiesen auf eine Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1989 (Az.: 1 ABR 97/88). Danach habe der Betriebsrat zwar ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen. Auf eigene Initiative könne er dies aber nicht verlangen.

LAG Hamm stimmte Kläger zu

Der Betriebsrat zog daraufhin vor Gericht und verwies vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm auf ein Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019. Danach müssen Arbeitgeber die gesamten Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten erfassen. Denn nur dann lassen sich zuverlässig auch die Überstunden ermitteln und die Einhaltung der Ruhe- und Höchstarbeitszeiten überprüfen, so damals die Luxemburger Richter. Bestimmungen wie in Deutschland, wonach Arbeitgeber nur über die Überstunden erfassen müsse, reichen danach nicht aus. Ausnahmen sollen aber möglich sein.

Im EuGH-Fall ging es seinerzeit um die Einführung einer Arbeitszeiterfassung bei der Deutschen Bank in Spanien. Die spanische Dienstleistungsgewerkschaft CCOO hatte die Arbeitszeiterfassung aus Arbeitsschutzgründen verlangt.

Die Luxemburger Richter gaben der Gewerkschaft recht. Das Gericht verpflichtete alle Mitgliedsstaaten der EU, „ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. Die Pflicht ergebe sich nicht nur aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Auch die EU-Grundrechtecharta verbürge „das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten“.

Die EU-Mitgliedstaaten müssten „dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen“. Ein System zur Erfassung der kompletten Arbeitszeiten sei unabdingbar. Andernfalls könnten Überstunden nicht zuverlässig ermittelt und von den Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber auch nicht nachgewiesen werden. Gewerkschaften und Betriebsräte seien auf solche Daten angewiesen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhe- und Höchstarbeitszeiten zu überwachen, so das Gericht.

Betriebsrat hat Initiativrecht

Im aktuellen Rechtsstreit gab das LAG dem Betriebsrat mit Beschluss vom 27. Juli 2021 ebenfalls recht. Auf europarechtliche Fragen komme es hier aber gar nicht an, befand das LAG. Denn grundsätzlich stehe dem Betriebsrat die Initiative zu, in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Verhandlungen aufzunehmen und zu verlangen. Dazu gehöre auch die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung.

Die daraufhin von den Arbeitgebern eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim BAG nun Erfolg. Allerdings stellten die obersten Arbeitsrichter klar, dass Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung verpflichtet seien. Das Gesetz verpflichte Arbeitgeber „erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes“ zu treffen. Arbeitgeber müssten für eine „geeignete Organisation“ der Maßnahmen sorgen und die „erforderlichen Mittel“ bereitstellen. Das Gesetz müsse mit Blick auf die EuGH-Entscheidung von 2019 unionsrechtskonform ausgelegt werden, so das BAG. Damit sei die Einführung einer Arbeitszeiterfassung aus Arbeitsschutzgründen Pflicht.

Nicht einfordern, nur mitbestimmen

Diese gesetzliche Pflicht führe aber dazu, dass ein Betriebsrat dies im Rahmen seines Mitbestimmungsrechtes nicht verbindlich einfordern kann, betonte das BAG. Der Betriebsrat habe in „sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“. Er könne zwar den Arbeitgeber zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems auffordern, erzwingen könne er das aber nicht.

Faktisch können damit nur Arbeitsschutzbehörden die Arbeitszeiterfassung anordnen. Die Ampelkoalition hat in ihrem Koalitionsvertrag zumindest gesetzliche Neuregelungen zu flexibleren Arbeitszeitmodellen angekündigt.

Nach Angaben des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit leisteten alle Arbeitnehmer in Deutschland 2021 im Durchschnitt 818,2 Millionen bezahlte und 893,1 Millionen unbezahlte Überstunden. Je Arbeitnehmer waren dies 20,0 bezahlte und 21,8 unbezahlte Überstunden im Jahr.

Az.: 1 ABR 22/21 (Bundesarbeitsgericht, Zeiterfassung)

Az.: C-55/18 (Europäischer Gerichtshof)

Az.: 7 TaBV 79/20 (Landesarbeitsgericht Hamm)

Frank Leth