sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Ärztliches Attest nur mit eigenhändiger Arztunterschrift



Düsseldorf (epd). Ohne die eigenhändige Unterschrift eines Arztes ist ein ärztliches Attest nicht gültig. Dass ein Attest mit den darin enthaltenen Feststellungen vom Personal einer Arztpraxis „im Auftrag“ unterschrieben wird, ist bei einer ärztlichen „höchstpersönlichen Wissenserklärung“ nicht zulässig, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 16. Mai 2022.

Geklagt hatte ein Student der Wirtschaftswissenschaften, der im Rahmen seiner Bachelor-Prüfung durch einen Teil der eigentlichen Abschlussprüfung im Februar 2014 und durch die Wiederholungsprüfung ein Jahr später gefallen war. Nach der Prüfungsordnung hatte er noch eine letzte Chance, den strittigen Prüfungsteil zu wiederholen.

Zweifel an Attest

Doch dann trat er wiederholt nicht zur Prüfung an und legte stets ein ärztliches Attest vor. Als er auch im Wintersemester 2019/2020 nicht erschien, wertete der Prüfungsausschuss das als endgültige nicht bestanden, so dass der Student sein Studium nicht beenden konnte.

Gerichtlich wollte er sich den Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung sichern. Er verwies darauf, dass er ein ärztliches Attest ja vorgelegt habe. Danach konnte er „wegen Magen-Darm“ nicht an der Prüfung teilnehmen. Das Attest war „im Auftrag.“ von einer Praxismitarbeiterin unterschrieben. Das Attest hatte die Universität jedoch nicht anerkannt.

„Im Auftrag“ unterschriebenes Attest ist ungültig

Zu Recht, befand jetzt auch das Verwaltungsgericht. Das vorgelegte Attest sei nicht „rechtsgültig“. Das Attest stelle eine „höchstpersönliche Wissenserklärung“ des Arztes dar und müsse von ihm eigenhändig unterschrieben werden. Ein „im Auftrag“ unterschriebenes Attest reiche nicht. Es liege auch in der Verantwortung des Patienten, auf das Vorhandensein der eigenhändigen Unterschrift zu achten.

Zudem beschreibe das Attest weder nachvollziehbar die gesundheitliche Einschränkungen noch die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers. Das sei aber erforderlich, damit der Prüfungsausschuss sich ein Bild von der Prüfungstauglichkeit machen kann. Die Bezeichnung „Magen-Darm“ könne alles Mögliche bedeuten, die nichts über die Leistungsfähigkeit des Prüflings aussagt.

Az.: 15 K 7677/20