Gelsenkirchen (epd). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines psychologischen Psychotherapeuten wegen sexuellen Missbrauchs und der Misshandlung von Patientinnen muss „zwingend“ die Approbation widerrufen werden. Denn der Therapeut erweist sich mit der Verurteilung als unwürdig zur Ausübung seines Berufs, entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 30. Juni.
Dem Kläger wurde vorgeworfen, von Anfang 2014 bis April 2016 während der Therapiestunden zwei Patientinnen sexuell missbraucht und teils geschlagen zu haben. Eine Patientin war wegen einer Angststörung, die andere wegen einer nicht verarbeiteten Bulimie in Behandlung.
Doch dann berichteten die Frauen, dass der Mann während vermeintlicher „Entspannungsübungen“ auf einer Liege ihre Hand nahm und diese „wellenartig“ über sein erigiertes Glied bewegte. Teilweise massierte er auch die Brust einer Patientin. Eine der Frauen wurde zudem mehrfach geohrfeigt, weil sie „verbohrt“ sei und nicht alle Entscheidungen in ihrem Leben - hier eine Bewerbung auf eine Stelle - mit ihm abgesprochen hatte.
Das Landgericht verurteilte den Mann wegen 35-fachen sexuellen Missbrauch von Patientinnen „unter Ausnutzung eines psychotherapeutischen Behandlungsverhältnisses“ sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Auch ein zweijähriges Berufsverbot wurde verhängt. Die Bezirksregierung nahm das zum Anlass, die Approbation des psychologischen Psychotherapeuten zu widerrufen.
Das Verwaltungsgericht hält das für rechtmäßig. Ein psychologischer Psychotherapeut, der zwei Patientinnen während der Therapiestunden sexuell missbraucht und schlägt, sei „unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung seines Berufs“. Die strafrechtliche Verurteilung führe nach den gesetzlichen Bestimmungen „zwingend“ zum Widerruf der Approbation.
Der Kläger habe über einen langen Zeitraum das Vertrauen der Patientinnen in der Therapie zur „Stimulierung des eigenen Geschlechts- und Machttriebs“ missbraucht und das Ansehen seines Berufsstandes verletzt.
Az.: 18 K 4251/20