sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Vermieter darf nicht Warmwasserversorgung abstellen



Frankfurt a.M. (epd). Mieter dürfen nicht Wohnungseigentümer von der Warmwasserversorgung abgeschnitten werden. Denn die Versorgung mit Warmwasser gehört zu den Mindeststandards für ein menschenwürdiges Wohnen, die ein Eigentümer „nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes“ einhalten muss, stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem am 26. August bekanntgegebenen Beschluss klar.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Beschwerde einer älteren und pflegebedürftigen Bewohnerin eines Mietshauses in Frankfurt. Die Frau hatte bei der Stadt vorgebracht, dass ihr Vermieter sie willkürlich von der Warmwasserversorgung ausgeschlossen hat. Sie benötige das Warmwasser aber zur Körperhygiene. Das sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.

Wasser zum „Schutz“ der Mieter vor hohen Kosten abgestellt

Der Vermieter hatte ihr zuvor mitgeteilt, dass er zum „Schutz“ der Mieter vor steigenden Gaskosten zum 30. Juni 2022 die Gasversorgung einstellen werde. Er begründete das mit Preissteigerungen und Versorgungsengpässen bei der Gasbelieferung im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg.

Das tägliche Warmwasser könne die Mieterin ja in der Küche selbst zubereiten. Die Beheizung könne mit Elektrolüftern erfolgen. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm mietvertraglich nicht geschuldet, so seine Begründung. Die Stadt Frankfurt am Main wies den Vermieter an, innerhalb einer Woche die Gasversorgung wie-derherzustellen.

Warmwasser ist unverrückbarer Wohnstandard

Per Eilantrag wollte der Eigentümer aufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt wieder kippen. Das Verwaltungsgericht wies ihn jedoch ab. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards für ein menschenwürdiges Wohnen. Hier habe der Vermieter willkürlich den „absolut üblichen Wohnstandard“ abgesenkt. Ein Hauseigentümer und Vermieter sei verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser sicherzustellen.

Die Mieter würden mit ihren Vorauszahlungen und letztlich auf Basis einer Jahresendabrechnung die Kosten der Warmwasserversorgung und Heizung ja auch selbst tragen, so das Gericht.

Az.: 8 L 1907/22.F