sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Frau mit Blutgerinnungsstörung kann keine Polizistin werden



Koblenz (epd). Wer an einer Blutgerinnungsstörung mit Thromboserisiko leidet, ist laut einem Gerichtsurteil für die Einstellung in den Polizeidienst nicht geeignet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am 30. August bekanntgegebenen Beschluss und lehnte damit einen Eilantrag einer jungen Frau ab, die Polizistin werden wollte. Polizistinnen und Polizisten müssten im Einsatz „uneingeschränkt einsetzbar seien“. Dies sei im Falle der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht gewährleistet, erklärten die Richter.

Die Frau hatte sich für den Bildungsgang „Polizeidienst und Verwaltung“ an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst beworben. Sie leidet unter einer Blutgerinnungsstörung mit einem um das fünf- bis zehnfach erhöhten Thromboserisiko. Der Schule lehnte die Aufnahme mit der Begründung ab, die Frau sei aufgrund ihrer Erkrankung untauglich für den Polizeidienst. Daraufhin klagte die Frau am Verwaltungsgericht Koblenz.

Entscheidung der Schule nicht zu beanstanden

Das Gericht erklärte, die Berufsfachschule habe „in rechtlich nicht zu beanstandender Weise“ die spezifischen körperlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst vorgegeben und festgelegt, dass unter anderem Krankheiten des Blutes beziehungsweise der blutbildenden Organe sowie Gerinnungsstörungen mit Blutungs- oder Thromboserisiko die Polizeidiensttauglichkeit „grundsätzlich ausschlössen“.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Az.: 5 L 797/22.KO