Frankfurt a.M. (epd). In der Mobilität eingeschränkte Flugreisende müssen beim Ein- und Ausstieg vorrangig behandelt werden. Verpasst ein Rollstuhlfahrer einen Anschlussflug, weil er zusammen mit seiner Begleitperson erst als letzter das Flugzeug verlassen durfte, muss die verantwortliche Fluggesellschaft die Kosten für das Ticket zum Weiterflug bezahlen, entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem am 23. August bekanntgegebenen Urteil.
Der klagende Rollstuhlfahrer hatte einen Flug von Frankfurt nach St. Petersburg gebucht. In Budapest sollte das Paar umsteigen. Die Umsteigezeit betrug 45 Minuten. Einen extra Rollstuhlbegleitservice hatte der Kläger nicht gebucht.
Als das Flugzeug in Budapest landete, bat der Kläger darum, dass er zusammen mit seiner Ehefrau vorrangig aussteigen kann. Er wollte so sichergehen, dass er den Anschlussflug auch erreicht. Tatsächlich durften die Eheleute erst den Flieger verlassen, nachdem alle anderen Passagiere ausgestiegen waren. Sie verpassten daraufhin den Weiterflug. Das Ehepaar musste ein neues Ticket zum Preis von 227,27 Euro pro Person kaufen. Das Geld wollten sie sich von der Fluggesellschaft, die den verspäteten Ausstieg verursacht hatte, zurückholen.
Das Landgericht urteilte, dass das Ehepaar Anspruch auf Kostenerstattung hat. Nach der Fluggastrechteverordnung müsse ein Luftfahrtunternehmen einer Person mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen - wie etwa Kindern - Vorrang bei der Beförderung einräumen. Das betreffe auch den Ausstieg aus dem Flugzeug.
Die Eheleute treffe auch kein Mitverschulden, weil sie ihre Umsteigezeit zu knapp bemessen hätten. Auch wenn sie langsamer seien als andere Passagiere, hätten sie nicht vorhersehen müssen, dass eine Umsteigezeit von 45 Minuten nicht ausreicht, so das Gericht.
Az.: 2-24 S 173/21