sozial-Recht

Landessozialgericht

Kasse muss keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen zahlen



Celle (epd). Die gesetzliche Krankenversicherung muss nicht die Kosten für Brustvergrößerungen aus psychischen Gründen übernehmen. Das geht aus einem am 29. August veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.

Geklagt hatte eine 52-jährige Frau aus dem Landkreis Hildesheim, die nach einer Brustkrebs-Operation bei ihrer Krankenkasse aus psychischen Gründen eine Brustvergrößerung beantragt hatte. Die Kasse hatte den Antrag mit dem Verweis abgelehnt, dass es sich bei dem beantragten Eingriff um keine krebsbedingte Rekonstruktion handle. Das Landessozialgericht folgte dieser Rechtsauffassung und bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Hildesheim. Eine Revision schloss das Landessozialgericht aus.

Nicht zufrieden mit der Ästhetik des eigenen Körpers

Schon als 26-Jährige habe die Frau auf Kosten ihrer Krankenkasse eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen lassen, die später aufgrund einer Brustkrebserkrankung entfernt werden mussten, hieß es. Zwei Jahre nach der Operation habe sie eine erneute Brustvergrößerung beantragt mit der Begründung psychischer Belastungen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sich mit einer Situation zufriedenzugeben, die nicht der Ästhetik des weiblichen Körpers entspreche. Die Krankenkasse argumentierte, es liege auch keine äußerliche Entstellung vor, die Brüste passten noch zum Körperbild. Stattdessen habe die Kasse ein Lifting angeboten, das die Frau aber abgelehnt habe.

Das Landessozialgericht begründete seinen Beschluss damit, dass bei der Klägerin weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vorliege, noch eine entstellende anatomische Abweichung. Zudem könnten subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild keinen Eingriff rechtfertigen, da sich individuelle psychische Reaktionen auf körperliche Veränderungen kaum vorhersehen ließen, entsprechende Eingriffe daher eine unsichere Erfolgsprognose hätten.

Az.: L 16 KR 344/21