Frankfurt a.M. (epd). Homosexuelle Algerier müssen in ihrem Heimatland keine Anklage wegen ihrer sexuellen Orientierung fürchten. Führt ein männlicher Asylbewerber an, dass er in Algerien in der Öffentlichkeit einen Mann nicht umarmen, küssen oder mit ihm Händchen halten könne, ist dies noch kein Grund für Asyl, entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem am 23. August zugestellten Urteil. Denn in der konservativen algerischen Gesellschaft gelte dies auch für heterosexuelle Menschen.
Im konkreten Fall hatte der homosexuelle Kläger in der Vergangenheit bereits als Minderjähriger mehrere erfolglose Asylanträge in Deutschland gestellt. 1998 wurde er in sein Heimatland abgeschoben. Im Februar 2019 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag hatte wiederum keinen Erfolg. Als er im November 2020 noch einmal ein Asylverfahrens beantragte, betonte er, dass ihm wegen seiner Homosexualität Verfolgung drohe. In den letzten Monaten habe es in Algerien Massenverhaftungen und -verurteilungen von Homosexuellen gegeben.
Doch das Verwaltungsgericht entschied, dass es für homosexuelle Menschen in Algerien kein „real risk“ einer Anklage gebe. Die Richter hatten bereits am 5. März 2020 ähnlich entschieden. Auch in der aktuellen Situation habe sich daran nichts geändert. Nur wenn zu dem homosexuellen Verhalten ein zusätzliches Merkmal hinzukomme, könne dies eine Anklage verursachen.
Der Kläger hatte noch angeführt, dass ihm umarmen, küssen und Händchen halten in der Öffentlichkeit fehlten. Dies könne hier Asyl nicht begründen, erklärte das Gericht. Die öffentliche Zurschaustellung von Zuneigungen sei in Algerien auch unter heterosexuellen Paaren unüblich und verpönt, stellte das Verwaltungsgericht fest.
Az.: 3 K 469/21.F.A.