sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Unterhaltsvorschuss geht bei erweitertem Kindesumgang verloren



Berlin (epd). Bei einem erweiterten Umgang eines getrennt lebenden Vaters mit seinem Kind kann die Mutter wegen nicht gezahltem Unterhalt keinen staatlichen Unterhaltsvorschuss mehr verlangen. Denn kümmert sich der Vater trotz zu mindestens einem Drittel der Betreuungszeit um das Kind, gilt die Mutter nach dem Unterhaltsvorschussrecht nicht mehr als „alleinerziehend“, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 5. Juli. Dies sei aber Voraussetzung für die Hilfeleistung, so das Gericht, das allerdings die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zuließ.

Kommt ein getrennt lebender Elternteil seinen Kindesunterhaltspflichten nicht nach, unterstützt der Staat den anderen alleinerziehenden Elternteil, bei dem das Kind auf Dauer in einem gemeinsamen Haushalt lebt, mit Unterhaltsvorschussleistungen. Von dem unterhaltspflichtigen Elternteil kann der Staat sich später den Unterhaltsvorschuss wieder zurückholen.

Wesentliche Entlastung der Mutter

Im konkreten Fall hatte ein getrennt lebender Vater wegen Privatinsolvenz keinen Unterhalt für seinen Sohn gezahlt. Dieser lebt bei seiner Mutter. Wegen des nicht gezahlten Unterhalts hatte die Mutter seit 2017 Unterhaltsvorschussleistungen erhalten.

Doch dann teilte der Vater dem zuständigen Bezirksamt mit, dass er nach einer familiengerichtlichen Entscheidung nun mehr Umgang mit seinem Sohn haben kann. Nach der Rechnung des Bezirksamtes kümmert sich der Vater danach zu 35,7 Prozent der Betreuungszeit um seinen Sohn. Die Behörde stoppte daraufhin die Unterhaltsvorschussleistungen für Alleinerziehende an die Mutter. Wegen des erweiterten Kindesumgangs des Vaters sei sie nicht mehr „alleinerziehend“.

Dem folgte auch das Verwaltungsgericht. Der Unterhaltsvorschuss sei nur für Alleinerziehende vorgesehen. Dies sei die Kindesmutter nach den Unterhaltsvorschussregelungen aber seit Oktober 2020 nicht mehr.

Wesentliche Voraussetzung für eine Alleinerziehung sei, dass das Kind „bei einem seiner Elternteile“ lebt. Sie könne auch vorliegen, wenn das Kind regelmäßig Umgang mit dem anderen Elternteil hat. Allerdings müsse der alleinerziehende Elternteil weiterhin die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichern und befriedigen. Keine Alleinerziehung liege vor, wenn der andere Elternteil - wie hier der Vater - mindestens zu einem Drittel der Betreuungszeit für das Kind aufkommt. Die Kindesmutter werde so wesentlich entlastet. Sie könne berufliche Tätigkeiten nachgehen oder soziale Aktivitäten entfalten.

Az.: 21 K 792/21