Koblenz (epd). Die Feuerwehr kann für eine Unterstützung des Deutschen Roten Kreuzes oder anderer Sanitätsorganisationen beim Transport eines Patienten von diesen eine Kostenerstattung für den Einsatz verlangen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am 12. August bekanntgegebenen Urteil entschieden und die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen gebilligt.
Im konkreten Fall ging es um einen Patienten mit Schlaganfallverdacht im Juli 2016. Die herbeigerufenen Sanitäter konnten den beatmeten Mann jedoch nicht aus dem ersten Obergeschoss des Hauses heraus transportieren. Sie riefen daher die Freiwillig Feuerwehr zur Unterstützung herbei. Der Mann konnte schließlich mithilfe der Drehleiter aus dem Haus herausgeholt werden.
Für den unterstützenden Feuerwehreinsatz verlangte die Freiwillige Feuerwehr von der Sanitätsorganisation 547,50 Euro. Die Feuerwehr berief sich dabei auf eine 2016 eingeführte Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Dieses sieht den Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr vor, wenn die Feuerwehr zur Unterstützung bei der Beförderung von kranken, verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen im Rahmen des Rettungsdienstes angefordert wird.
Auch das OVG urteilte, dass die Sanitätsorganisation für den unterstützenden Einsatz der Feuerwehr aufkommen muss. Nur weil Mittel der Feuerwehr verwendet wurden, ergebe sich daraus aber noch keine Kostentragungspflicht.
Eine Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben liege vielmehr erst dann vor, „wenn der Einsatz der Feuerwehr ausschließlich bei der Durchführung einer rettungsdienstlichen Aufgabe erfolge und ohne den rettungsdienstlichen Einsatz keine Notwendigkeit eines Einsatzes der Feuerwehr bestanden hätte“, heißt es in dem Urteil.
Werde die Feuerwehr ausschließlich bei der Beförderung des Patienten tätig und hätte ohne den rettungsdienstlichen Einsatz keine Notwendigkeit hierfür bestanden, handele sie zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben. Hier sei der Feuerwehreinsatz allein wegen des Notfalltransports und damit als Unterstützung der Sanitätsorganisation erforderlich gewesen.
Az.: 7 A 10018/21.OVG