sozial-Recht

Bundesfinanzhof

Gemeinnützige Kita muss für alle da sein



München (epd). Gemeinnützige Kindergärten dürfen Kinder von Eltern aus bestimmten Unternehmen bei der Aufnahme nicht bevorzugen. Denn um die steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen zu können, müssen die Kita-Leistungen zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit zukommen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 18. August veröffentlichten Urteil.

Die Klägerin, eine 2008 gegründete GmbH, hatte mit mehreren Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen. Zweck der Gesellschaft sollte unter anderem die gemeinnützige Förderung der Jugendhilfe durch den Betrieb von vier Kindertageseinrichtungen sein.

Allerdings sollten Kinder von Mitarbeitern der Unternehmen Vorrang bei der Kita-Aufnahme haben. Eltern aus anderen Unternehmen konnten ihre Kinder nur dann in die Kitas zur Betreuung geben, wenn Restplätze vorhanden waren.

„Allgemeinheit nicht gefördert“

Das Finanzamt lehnte die von der Klägerin verlangte Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ab.

Zu Recht, entschied der BFH. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft müsse darauf gerichtet sein, „die Allgemeinheit zu fördern“. Dies sei nur dann der Fall, wenn „im Grundsatz jedermann“ die Kita-Leistungen beanspruchen könne und „sich der geförderte Personenkreis zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert“. Hier würden jedoch nur Mitarbeiter bestimmter Unternehmen unterstützt. Eine verbindliche „Restplatzquote“ für andere Personen gebe es nicht.

Az.: V R 1/20