sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Keine Diskriminierungsentschädigung bei Fake-Bewerbung



Erfurt (epd). Enthält die Bewerbung auf eine Stelle den herausgehobenen Hinweis auf das hohe Alter des Bewerbers und zugleich zahlreiche Grammatik- und Rechtschreibfehler, deutet das darauf hin, dass nur eine Absage des Arbeitgebers provoziert werden soll. Eine Entschädigung aufgrund einer Altersdiskriminierung kann es dann nicht geben, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 17. August veröffentlichten Urteil klar. Wegen Rechtsmissbrauchs könne keine Zahlung verlangt werden, entschieden die Erfurter Richter.

Geklagt hatte ein bereits im Ruhestand befindlicher früherer, im Bundespresseamt Bonn beschäftigter ehemaliger Oberamtsrat (74). Trotz seines Ruhestandes bewarb er sich im Juli 2019 als Bürosachbearbeiter beim Technischen Hilfswerk (THW).

Schreiben voller Fehler

In seiner Bewerbung rückte er deutlich sein hohes Lebensalter in den Vordergrund und versah sein Schreiben mit mehreren Rechtschreib- und Grammatikfehlern. Er verwies wörtlich darauf, „dass ich sicherlich nicht klüger als meine Mitbewerbe bin habe jedoch einen wertvollen Mehrwert- an Lebens,- und Berufserfahrungen“. Seine pensionsbedingte Höchstverdienstgrenze liege bei 1.600 Euro.

Als das THW ihm schließlich eine Absage erteilte und darauf verwies, dass nach den tariflichen Bestimmungen externe Bewerber über dem gesetzlichen Rentenalter nicht eingestellt würden, fühlte sich der Mann wegen seines Alters diskriminiert. Er verlangte eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

Gericht sieht Rechtsmissbrauch

Doch das BAG erteilte ihm eine Abfuhr. Der Kläger habe nicht ernsthaft die Stelle erhalten wollen und die Absage provoziert, um eine Entschädigung beanspruchen zu können. Das sei rechtsmissbräuchlich. So habe der über 74 Jahre alte Kläger mehrfach sein hohes Alter in den Vordergrund gestellt, obwohl das Alter schon aus dem Lebenslauf klar hervorging.

Die Bewerbung habe mehrere Grammatik- und Rechtschreibfehler enthalten, die gegen die Eignung für die Stelle eines Bürosachbearbeiters sprechen. Hinzu komme, dass er eine Höchstverdienstgrenze angegeben hatte, so dass letztlich nur eine Teilzeitarbeit möglich sei. Ausgeschrieben sei jedoch eine Vollzeitstelle gewesen.

AZ: 8 AZR 238/21