sozial-Recht

Landessozialgericht

Auf russische Rente sind deutsche Krankenkassenbeiträge fällig



Stuttgart (epd). Personen, die in Russland Renten beziehen und in Deutschland leben, müssen hierzulande Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen. Für die Beitragspflicht spielt es keine Rolle, dass die russischen Renten nicht nach Deutschland überwiesen werden können, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 9. August veröffentlichten Urteil im Fall eines von Russland nach Deutschland gezogenen Spätaussiedlers.

Der heute 68-jährige Kläger hatte zunächst in Russland und dann knapp 15 Jahre in Deutschland sozialversicherungspflichtig gearbeitet, bis er im März 2020 in Rente ging. Seit 2015 erhielt er eine russische Rente in Höhe von 9.100 Rubeln, derzeit rund 146 Euro auf sein russisches Bankkonto ausgezahlt.

758 Euro Nachzahlung landen vor Gericht

Als seine deutsche Krankenversicherung von der russischen Rente erfuhr, verlangte sie für die Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der Rentner sollte 758 Euro nachzahlen und künftig monatlich 14 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen entrichten.

Der Mann zog vor Gericht, weil er Beitragsforderung für ungerechtfertigt hielt. Russland überweise das Geld nicht nach Deutschland, sondern nur auf ein Konto bei einer russischen Bank. Er habe daher noch keinen Cent davon erhalten, so die Begründung.

Deutsche und russische Rente sind vergleichbar

Doch das LSG urteilte, dass für die russische Rente Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Die russische Rente sei einer deutschen Rente vergleichbar und werde für den Lebensunterhalt im Alter gezahlt. Sie hänge unter anderem auch von der Dauer der Beitragszahlung ab.

Auch wenn Russland seit Anfang 2015 solche Renten nicht mehr nach Deutschland überweist, stehe das der Beitragspflicht nicht entgegen. Der Kläger könne frei über sein russisches Konto, auf dem die Rente überwiesen werde, verfügen. Über eine Vertrauensperson oder bestimmte Dienstleister könne er das Geld auch nach Deutschland transferieren, so das Gericht.

Az.: L 5 KR 448/22