sozial-Recht

Landessozialgericht

Sterbegeldversicherung nur mit Zweckbindung geschützt



Stuttgart (epd). Auf Sozialhilfe angewiesene Pflegeheimbewohner mit einer Sterbegeldversicherung müssen das darin angesparte Geld unter Umständen als Vermögen für ihre stationäre Pflege einsetzen. Nur wenn die Leistungen der Sterbegeldversicherung ausdrücklich allein für die Bestattung und Grabpflege verwendet werden darf, hat der Sozialhilfeträger darauf keinen Zugriff, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 9. August veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall hatte die heute 77 Jahre alte und in einem Pflegeheim lebende Klägerin vom Sozialhilfeträger Hilfe zur stationären Pflege beantragt. Doch die Behörde lehnte mit Verweis auf ihr Vermögen ab. Ihr stehe zwar ein Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro zu, ihr tatsächliches Vermögen liege aber darüber.

Fehlende Zweckbindung: kein Schonvermögen

Dabei berücksichtigte der Sozialhilfeträger eine von der Klägerin und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann eine „Trauerfall-Direkt-Schutz-Versicherung mit Zuwachsgarantie“ als anzurechnendes Vermögen. Die Sterbegeldversicherung sollte eigentlich die Kosten für ihre Beerdigung und die Grabpflege abdecken.

Doch die Versicherung ist wegen einer fehlenden Zweckbindung nicht als Schonver-mögen schützenswert, urteilte das LSG. Denn es handele sich hier um eine normale Risikolebensversicherung, die auch dem Vermögensaufbau diene. Nach dem Tod der Frau stehe das Geld den Angehörigen ohne jede Zweckbindung zur Verfügung. Vor ihrem Tod könne die Frau zudem den Versicherungsvertrag jederzeit kündigen und das Geld frei verwenden. Daher sei hier der Rückkaufswert der Versicherungen als Vermögen zu berücksichtigen, entschieden die Stuttgarter Richter.

Az.: L 2 SO 126/20