sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Drei Wochen Quarantäne nach Affenpocken-Infektion eines Mitbewohners



Düsseldorf (epd). Der Kontakt zu einem mit Affenpocken infizierten Mitbewohner rechtfertigt eine 21-tägige häusliche Quarantäne. Eine zwischenzeitlich erfolgte Impfung der Kontaktperson ändert an der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gesundheitsamtes nichts, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Beschluss am 10. August.

Die Viruserkrankung, die unter anderem mit schmerzhaften Hautveränderungen, Fieber oder auch geschwollene Lymphknoten einhergeht, wird nur bei engem Kontakt von Mensch zu Mensch weitergegeben.

Kläger war „Kontaktperson“

Anlass des Rechtsstreits war die Infektion eines Mitbewohners mit Affenpocken. Das Gesundheitsamt der Stadt Düsseldorf erließ gegen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Antragstellen eine 21-tägige häusliche Quarantäne. Dieser sei als „Kontaktperson“ einzustufen, so die Behörde.

Das Verwaltungsgericht bestätigte im Eilverfahren die häusliche Quarantäne und verwies dabei auf die Erkenntnisse und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI). Danach gehörten Personen, die mindestens eine Nacht im Haushalt mit einer Person mit Affenpocken-Diagnose verbracht und dort daher möglicherweise Kontakt mit infektiös belasteten Haushaltsgegenständen hatten, zur „Expositionskategorie 3“. Wegen eines hohen Übertragungsrisikos empfehle das RKI für diese Personen eine Quarantäne von 21 Tagen, so das Gericht.

Impfstoff noch gar nicht in der EU zugelassen

An der Rechtmäßigkeit der Quarantäne ändere auch nichts, dass der Antragsteller sich zwischenzeitlich mit dem Impfstoff Imvanex/Jynneos impfen ließ. Der Impfstoff sei in der EU bislang noch gar nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen. Öffentliche Daten über die Wirksamkeit des Impfstoffs und wann seine Schutzwirkung gegebenenfalls greift, lägen noch nicht vor.

Das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sei daher höher zu bewerten als die dreiwöchige Einschränkung der Bewegungsfreiheit für den Antragsteller.

Az.: 29 L 1677/22