Kassel (epd). Kommunen dürfen wegen fehlender Nachweise über die Verwendung des Geldes aus dem Persönlichen Budgets für einen behinderten Menschen diese Hilfen nicht rückwirkend zurückfordern. Denn der Eingliederungshilfeträger ist zur Deckung des behinderungsbedingten Bedarfs gesetzlich verpflichtet, urteilte am 11. August das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Lege der behinderte Betroffene keine Nachweise über die Verwendung seines Persönlichen Budgets vor, könne aber für die Zukunft die Geldleistung versagt und nur noch Sachleistungen gewährt werden.
Seit 2008 haben behinderte und psychisch kranke Menschen einen Rechtsanspruch auf diese Eingliederungsleistung. Sie sollen mit dem Geld notwendige regelmäßige Hilfen selbst „einkaufen“ können, etwa, indem sie Assistenzkräfte selbst auswählen und anstellen. Ein selbstbestimmteres Leben soll so ermöglicht werden.
Im vom BSG entschiedenen Fall ging es um einen heute 18-Jährigen mit einer schweren geistigen Behinderung, der bei seinen Eltern im Haus lebt. Seit September 2012 erhielt er ein Persönliches Budget in Höhe von 7.750 Euro zur Deckung seines Bedarfs. Der Vater des Klägers war mit der Verwaltung jedoch überfordert. Erforderliche Nachweise über die Verwendung des Geldes reichte er nicht ein. Daraufhin forderte der Träger der Eingliederungshilfe im Juni 2015 die geleisteten Zahlungen zurück, insgesamt 250.800 Euro.
Doch das geht so nicht, urteilte nun das BSG. Die Behörde sei zur Deckung des behinderungsbedingten Bedarfs gesetzlich verpflichtet und könne daher nicht bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Zwar sei nach dem Gesetz die Rückforderung einer Geld- oder Sachleistung möglich, aber nicht für Leistungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Komme ein behinderter Mensch seiner Nachweispflicht über die Verwendung des Persönlichen Budgets nicht nach, könne ihm die Zahlung aber für die Zukunft verwehrt werden. In diesem Fall müsse der Eingliederungshilfeträger nur Sach- und keine Geldleistungen gewähren.
A.: B 8 SO 3/21 R