sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Urlaubstage in Quarantäne können nicht nachgeholt werden



Mainz (epd). Ein vom Arbeitgeber genehmigter Urlaub in der Zeit einer behördlich angeordneten Quarantäne infolge des Kontakts zu einem mit Covid 19 infizierten Patienten verfällt. Arbeitnehmer können eine Gutschrift entgangenen Urlaubstage nur erhalten, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am 5. August veröffentlichten Urteil im Fall einer Krankenschwester. Bei der häuslichen Quarantäne einer Kontaktperson sei das aber nicht der Fall, so die Mainzer Richter, die allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zuließen.

Das BAG will am 16. August in einem anderen, vergleichbaren Fall über den Wegfall von Urlaubsansprüchen entscheiden (Az.: 9 AZR 76/22).

Im aktuellen Verfahren hatte eine Krankenschwester während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu einem mit Corona-infizierten Patienten gehabt. Das Gesundheitsamt ordnete am 12. November 2020 eine zehntägige häusliche Quarantäne an. Sieben Tage davon fielen genau in den Urlaub der Krankenschwester. Arbeitsunfähig erkrankt war sie jedoch nicht.

Klage wegen nicht erfülltem Urlaubsanspruch

Die Urlaubstage während der Quarantäne wollte die Frau nachholen und auf ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben haben. Ihr Urlaubsanspruch sei ja nicht erfüllt worden, so die Begründung.

Doch der Arbeitgeber lehnte das ab. Er sei nicht verpflichtet, „die Gefährdung oder Vereitelung des Urlaubszwecks infolge urlaubsstörender Ereignisse durch Nachgewährung von zusätzlichen Urlaubstagen auszugleichen“. Nur wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sei, sehe das Bundesurlaubsgesetz eine Nachgewährung von Urlaub ausnahmsweise vor. Die Krankenschwester sei aber nicht arbeitsunfähig krank gewesen.

LAG gibt Arbeitgeber recht

Das bestätigte auch das LAG. Mit der einmal vom Arbeitgeber erteilten Genehmigung des Urlaubs sei der Urlaubsanspruch untergegangen. Alle nach der Genehmigung eintretenden „urlaubsstörenden Ereignisse“ gehörten als „Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers“. Das schließe das Risiko ein, während des Urlaubs in Quarantäne gehen zu müssen. Daran ändere auch nichts, dass die klagende Krankenschwester während ihrer Arbeit Kontakt zu einem infizierten Patienten hatte.

Sie sei auch nicht arbeitsunfähig krank gewesen, befand das LAG. Schließlich enthalte das Infektionsschutzgesetz keine Regelungen, die eine Urlaubsgutschrift wegen einer häuslichen Quarantäne vorsehen.

Az.: 2 Sa 341/21