sozial-Recht

Bundesfinanzhof

Umsätze von Altersheim-Cafeteria steuerpflichtig



München (epd). Ein Altersheim muss die Umsätze aus seiner Cafeteria versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn die Heimbewohner umfassend verpflegt werden und die Cafeteria-Getränke und Speisen ein zusätzliches Angebot darstellen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 4. August veröffentlichten Urteil. Denn „der Betrieb der Cafeteria ist in solch einem Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich“, so die Begründung der obersten Finanzrichter.

Geklagt hatte der Betreiber eines Altersheims, der für seine Cafeteria-Umsätze der Jahre 2014 bis 2016 Umsatzsteuer zahlen sollte. In dem Altersheim lebten in dieser Zeit rund 150 teils bettlägerige Bewohnerinnen und Bewohner. Auf den einzelnen Stationen gab es Speisesäle, in denen die Mahlzeiten eingenommen wurden. Diese umfassten Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie einen Nachmittagssnack. Zusätzlich konnten die Bewohner und ihre Besucher in der Altersheim-Cafeteria Kaffeetrinken oder selbst gebackenen Kuchen kaufen. Auch für Feierlichkeiten wie Geburtstage konnte dieses Angebot genutzt werden.

Cafeteria-Angebot nicht „unerlässlich“

Das Finanzamt hielt die Cafeteria-Umsätze für umsatzsteuerpflichtig. Sie seien nicht eng mit dem Betrieb „von Einrichtungen zur Pflege und Betreuung körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Menschen verbunden“. Nur dann sei eine Umsatzsteuerbefreiung möglich. Die Cafeteria-Leistungen würden zwar das Wohlbefinden der Bewohner erhöhen, seien aber nicht „unerlässlich“.

Der Altersheimbetreiber sah dagegen die Cafeteria als eng verbunden mit der Einrichtung an. Dort würden auch weitere Freizeitangebote wie Singen oder Gesprächskreise stattfinden. Der Kontakt zur Außenwelt und anderen Bewohnern und Gästen werde so ermöglicht. In dem Ort gebe es zudem kein anderes Café. Die Cafeteria werde nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, hieß es.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Cafeteria-Umsätze steuerpflichtig seien. Die Cafeteria-Leistungen seien nicht „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit“ verbunden. Denn das Heim biete bereits eine umfassende Verpflegung der Heimbewohner an. Der Betreiber sei auch nach dem Heimgesetz nicht zur Errichtung der Cafeteria verpflichtet, so das Gericht.

Az.: V R 39/21

fle