sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Negative Corona-Tests machen Weiterarbeit möglich



Erfurt (epd). Nach einem Aufenthalt in einem Corona-Risikogebiet darf ein Arbeitgeber negativ getestete Beschäftigte nicht für 14 Tage den Zutritt zum Betrieb mitsamt Lohnfortzahlung verweigern. Eine solche betriebliche Anordnung ist unwirksam, wie am 10. August das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt urteilte.

Im konkreten Fall war der Kläger als Leiter der Nachtreinigung bei einem Lebensmittelproduzenten in Berlin tätig. Um Corona-Infektionen im Betrieb zu verhindern, hatte der Arbeitgeber für Arbeitnehmer eine 14-tägige Quarantäne ausgesprochen, wenn sie aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehren. Lohn sollten die Beschäftigten für diese Zeit auch nicht erhalten.

Rückreise aus Risikogebiet Türkei

Die Berliner Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie sah zwar ebenfalls eine Quarantäne vor. Allerdings konnten sich Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet mit einem PCR-Test freitesten lassen.

Als der Kläger wegen des Todes seines Bruders in die Türkei reisen musste, durfte er nach seiner Rückkehr für 14 Tage nicht auf der Arbeit erscheinen. Die Türkei war als Risikogebiet eingestuft worden. Trotz Symptomfreiheit und zweier negativer Corona-PCR-Tests verbot der Arbeitgeber den Zutritt zum Betrieb. Der Beschäftigte verlangte für die Zeit des Betretungsverbots seine Vergütung, insgesamt 1.512 Euro.

Zu Recht, urteilte das BAG. Der Arbeitgeber durfte demnach nicht von sich aus die Arbeitsleistung des Klägers ablehnen. Die betriebliche Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Lohnfortzahlung fernzubleiben, sei unbillig und damit unwirksam. Für einen angemessenen Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Betrieb hätte es ausgereicht, den Kläger zu einem weiteren PCR-Test aufzufordern, so das Gericht.

Az.: 5 AZR 154/22