Kassel (epd). Erwerbsunfähige Eltern mit wenig Geld können keinen Kinderzuschlag beanspruchen. Nur wenn zumindest ein Elternteil oder ein Kind ab 16 Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist die Zahlung eines Kinderzuschlags möglich, urteilte am 13. Juli das Bundessozialgericht (BSG). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen erwerbsunfähigen Familienmitgliedern und jenen im Arbeitslosengeld-II-Bezug liege nicht vor, entschieden die Kasseler Richter.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Eltern für jedes Kind einen Kinderzuschlag erhalten, damit sie nicht in den Hartz-IV-Bezug rutschen. Voraussetzung ist die Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit Juli 2022 beträgt der Kinderzuschlag für jedes Kind monatlich 229 Euro.
Geklagt hatte eine Mutter von drei Kindern, die zusammen mit ihrem Ehemann in Duisburg in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Alle Kinder hatten das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht. Die Eltern waren voll erwerbsgemindert, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestand. Sie erhielten für ihren Lebensunterhalt Kindergeld, Elterngeld und Wohngeld sowie Renten wegen voller Erwerbsminderung.
Als sie bei der Familienkasse im Streitjahr 2017 für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe von damals 170 Euro beantragten, lehnte die Behörde dies ab. Mindestens ein Familienmitglied müsse erwerbsfähig sein.
Die Klägerin hielt dies für gleichheitswidrig. Der Kinderzuschlag sei für die Kinder da. Es sei nicht plausibel, warum voll erwerbsunfähige Eltern die Leistung nicht erhalten können, nur weil sie kein Hartz IV beantragen können.
Das BSG hatte jedoch keine Bedenken gegen die Entscheidung der Familienkasse. Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag sei, dass Familienmitglieder Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten können. Der Kinderzuschlag diene dazu, ein Abrutschen in den Hartz-IV-Bezug zu vermeiden. Hier erfülle jedoch kein Familienmitglied die Voraussetzungen für einen grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Der Gesetzgeber habe auch einen weiten Gestaltungsspielraum darüber, welche Sozialleistungen wem zubilligt werden. Ein verfassungswidriger Gleichheitsverstoß liege nicht vor.
Az.: B 7/14 KG 1/21 R