sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Charité-Sommerfest nur mit strengen Corona-Auflagen



Berlin (epd). Für die Teilnahme an einem betrieblichen Sommerfest darf eine Klinik von den Beschäftigten die Einhaltung strenger Corona-Regeln verlangen. Denn bei einer Beschäftigung in einer Klinik gebe es „besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises“, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin in einem am 1. Juli zugestellten Beschluss.

Im Streitfall ging es um ein Sommerfest der Berliner Charité am 1. Juli 2022 an einem auswärtigen Veranstaltungsort. Für das gesellige Beisammensein mussten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich an die „2G-Regel“ halten: Eine Grundimmunisierung durch Impfung oder Genesung, wenn dies mehr als sechs Monate zurückliegt, eine Auffrischungsimpfung und zudem ein tagesaktueller negativer Corona-Test.

Keine gesetzliche Grundlage

Doch ein IT-Mitarbeiter wollte auch ohne Einhaltung dieser Regeln das Sommerfest besuchen und beantragte vor Gericht einstweiligen Rechtsschutz. Er führte an, dass es für die Zugangsbeschränkungen keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Klinik sei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, so dass nur ein Gesetz dort solch eine „2G-Regel“ festlegen könne.

Dem widersprach das LAG. Das Sommerfest sei keine hoheitliche Angelegenheit. Zwar würden ungeimpfte und nicht getestete Beschäftigte gegenüber Mitarbeitern, die die „2G-Regeln“ erfüllen, ungleich behandelt.

Die Regelung sei aber „sachlich gerechtfertigt“, entschieden die Arbeitsrichter mit Verweis auf das Infektionsschutzgesetz. Hiernach gebe es für Beschäftigte in Kliniken „besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises“. Für das Infektionsrisiko spiele es keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder bei einer Betriebsfeier gehe.

Dem IT-Mitarbeiter drohten mit der unterbliebenen Sommerfest-Teilnahme auch keine „erheblichen Nachteile“. Dies gelte erst recht „in Abwägung mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken“, entschied das LAG.

Az.: 6 Ta 673/22