sozial-Recht

Verwaltungsgericht

An Affenpocken Erkrankter muss zu Hause bleiben



München (epd). Eine Erkrankung an Affenpocken ist ein hinreichender Grund für eine häusliche Quarantäne. Das Gesundheitsamt darf in solch einem Fall eine „Absonderungsanordnung“ erlassen mit der Maßgabe, dass die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung der Behörde nicht verlassen werden darf, entschied das Verwaltungsgericht München in einem am 7. Juli bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag.

Der an Affenpocken erkrankte Antragsteller wollte eine gegen ihn vom Gesundheitsamt angeordnete dreiwöchige Quarantäne kippen. Laut Anordnung darf der Mann während seiner „Absonderung“ seine Wohnung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gesundheitsamts verlassen.

Kontakt mit kontaminierten Gegenständen

Er hielt dies für überzogen. Denn eine Infektion mit Affenpocken könne sich nur beim gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr unter Männern übertragen.

Doch das Verwaltungsgericht stellte fest: „Die Erkrankung ist weder auf Männer beschränkt noch setzt die Übertragung dieses Virus einen sexuellen Kontakt voraus.“ Eine Infektion sei beispielsweise auch durch den Kontakt mit kontaminierten Gegenständen möglich.

Zwar seien die Verläufe bislang mild und die Risiken nach derzeitigem Stand gering. Dennoch sei davon auszugehen, dass insbesondere Neugeborene, Kinder, Schwangere, alte Menschen und Menschen mit Immunschwächen schwer an Affenpocken erkranken können. Nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) solle daher die weitere Verbreitung der Affenpocken so gut wie möglich verhindert werden.

Auch wenn die Quarantäneanordnung eine erhebliche Einschränkung für den Betroffenen darstelle, überwiege der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Die Quarantänedauer von 21 Tagen ab Auftreten der ersten Krankheitssymptome entspreche den Empfehlung des RKI und sei voraussichtlich rechtmäßig.

Az.: M 26b S 22.3317