Kassel (epd). Die Rentenversicherungsträger müssen Rentenbescheide nachvollziehbarer begründen. Denn bei beitragsfreien Zeiten und solchen mit einer Erwerbsminderung könnten Versicherte die Berechnung ihrer Rente im Rentenbescheid nicht ausreichend verstehen, urteilte am 6. Juli das Bundessozialgericht in Kassel. Die klagenden Versicherten, die wegen des Begründungsmangels im Rentenbescheid die Kosten für ein außergerichtliches Widerspruchsverfahren geltend machten, hatten dennoch vor dem Bundessozialgericht keinen Erfolg.
In den beiden Streitfällen ging es um Versicherte aus Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. Nachdem sie ihren Rentenbescheid erhalten hatten, konnten sie die Berechnung ihrer Renten in den darin aufgeführten Begründungen nicht nachvollziehen. Sie erhoben Widerspruch gegen den Bescheid. Als der Rentenversicherungsträger die geforderten Anlagen nachlieferte, zogen sie ihren Widerspruch zurück.
Die Versicherten verlangten aber, dass der Rentenversicherungsträger die Kosten für das außergerichtliche Widerspruchsverfahren trägt, da die Berechnung der Rente fehlerhaft begründet war. In einem Fall beliefen sich die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf rund 450 Euro.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwies darauf, dass 2018 die Rentenbescheide zum besseren Verständnis neu gestaltet wurden. Vorher habe man mit über 10.000 Textbausteinen zur Erstellung der Bescheide gearbeitet, die bis zu 150 Seiten lang waren. Nun seien die Bescheide meist etwa 30 Seiten lang. Nach dem Gesetz müsse der Bescheid in der Begründung die „wesentlichen und tatsächlichen Gründe“ dem Versicherten mitteilen. Das sei geschehen.
Das Bundessozialgericht urteilte, dass zumindest bei beitragsfreien erwerbsgeminderten Zeiten die Begründung in den Rentenbescheiden unzureichend sei. Dass laut Bescheid hierfür weitere Entgeltpunkte berücksichtigt werden, reiche als Begründung nicht. Gleiches gelte für den Hinweis, dass Versicherte bei Fragen einfach bei ihrer Rentenversicherung nachhaken können.
Dieser Begründungsmangel sei aber hier nicht so gravierend, dass die Rentenversicherung die Kosten für das Widerspruchsverfahren bezahlen muss. Der Widerspruch wäre auch bei korrekter Begründung nicht erfolgreich gewesen, befand das Bundessozialgericht.
Az.: B 5 R 21/21 R und B 5 R 22/21 R