sozial-Recht

Bundesverfassungsgericht

Christliche Gewerkschaft DHV nicht tariffähig



Karlsruhe (epd). Die im Christlichen Gewerkschaftsbund organisierte DHV-Berufsgewerkschaft bleibt nicht tariffähig. Das Bundesverfassungsgericht billigte in einem am 5. Juli in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss eine entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Damit ist die von der DHV eingelegte Verfassungsbeschwerde erfolglos, so dass die Gewerkschaft nicht zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt ist.

Die Gewerkschaft DHV ist Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes, der allerdings nichts mit den beiden großen Kirchen zu tun hat. Die zunächst für Kaufmannsgehilfen gegründete Arbeitnehmervereinigung hatte zuletzt ihren Zuständigkeitsbereich umfassend erweitert. So wurden Tarifverträge auch für den Bereich Handel, Banken und Versicherungen, aber auch für Rettungsdienste, die Arbeiterwohlfahrt und das Deutsche Rote Kreuz angestrebt und abgeschlossen.

67.000 Mitglieder nicht ausreichend

Mehrere konkurrierende Gewerkschaften, darunter die DGB-Gewerkschaften ver.di und die IG Metall, sowie die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Berlin hielten die DHV für nicht tariffähig. Sie sei nicht ausreichend mächtig und organisatorisch leistungsfähig.

Dies stellte auch das BAG mit Beschluss vom 22. Juni 2021 fest (Az.: 1 ABR 28/20). Die DHV habe nach eigenen Angaben knapp 67.000 Mitglieder. Dies reiche hier aber für eine ausreichend mächtige und leistungsstarke Gewerkschaft nicht aus. Allein das Abschließen von Tarifverträgen mache eine Gewerkschaft noch nicht tariffähig. Als Folge der BAG-Entscheidung sind alle seit dem 21. April 2015 mit der DHV geschlossenen Tarifverträge nichtig.

Die gegen die BAG-Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das BAG habe die geringe Organisationsstärke der DHV in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise beurteilt, so die Verfassungsrichter. Auf starre Schemata, wie prozentuale Schwellenwerte der Mitgliederstärke, habe das BAG verzichtet. Dessen Annahme, dass die Tariffähigkeit nicht durch Tarifabschlüsse entsteht, sondern eine Voraussetzung für diese ist, sei nicht zu beanstanden.

Az.: 1 BvR 2387/21