sozial-Recht

Oberlandesgericht

Stiefkindadoption nur im Interesse des Kindes



Oldenburg (epd). Eine Stiefkindadoption durch einen neuen Lebenspartner in einer Patchwork-Familie kann es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Oldenburg nur im Interesse des Kindes geben. Das schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil ist zu beachten, wenn dieses Band infolge der Stiefkindadoption durchtrennt würde, heißt es in einer am 30. Juni von dem Gericht veröffentlichten Entscheidung. Mit dem Beschluss hat das Gericht eine Adoption abgelehnt.

Grundsätzlich könne eine Adoption ausgesprochen werden, wenn sie dem Wohl des Kindes diene und zu erwarten sei, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe, hieß es. Im konkreten Fall beantragte der Stiefvater eines achtjährigen Kindes die Adoption. Der leibliche Vater ist seit 2016 inhaftiert und hatte der Adoption zunächst widersprochen. Das Familiengericht in Cloppenburg hatte deshalb den Antrag auf Adoption abgelehnt.

Adoption erst zugestimmt und dann wieder zurückgenommen

In der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht hatte der leibliche Vater zunächst seine Einwilligung in die Adoption erklärt, diese aber mit Blick auf die erwartete Haftentlassung wieder zurückgenommen. Das Oberlandesgericht wies daraufhin die Beschwerde des Stiefvaters zurück. Die Vorteile einer Adoption könnten die unumkehrbaren Nachteile durch das Kappen des rechtlichen Bandes zum leiblichen Vater und dessen Verwandten nicht ausgleichen, hieß es zur Begründung.

Das Kind bezeichnete dem Gericht zufolge seinen Stiefvater zwar auch als „Papa“, äußerte aber ebenso den Wunsch nach häufigerem Kontakt zu seinem leiblichen Vater. Überdies räume das Gesetz den Stiefeltern etwa in Angelegenheiten des täglichen Lebens weitreichende rechtliche Befugnisse ein, argumentierte der Zivilsenat und begründete auch damit die Zurückweisung des Adoptionsantrages. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Az.: UF 101/21