Luxemburg (epd). Ein Asylbewerber darf laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) nicht allein deshalb inhaftiert werden, weil er sich illegal in einem Land aufhält. Litauens Umgang mit aus Belarus kommenden Flüchtlingen sei daher nicht mit europäischem Recht vereinbar, entschied der EuGH in Luxemburg am 30. Juni.
Anlass für das Urteil war die in dem baltischen Staat erlassene Notstands-Regelung, wonach Asylbewerber bei illegalem Grenzübertritt inhaftiert werden dürfen und auch ihr Zugang zu Verfahren für internationalen Schutz eingeschränkt werden darf.
Hintergrund ist, dass vor allem Ende 2021 Tausende Flüchtlinge von Belarus aus die EU-Außengrenze überquert hatten. Brüssel warf dem belarussischen Machthaber Alexander Lukaschenko vor, Migranten gezielt an die Grenzen zu schleusen, um die EU zu destabilisieren.
Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose das Recht habe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Um jemanden in Haft zu nehmen, reiche es nicht, dass dieser sich illegal in der EU befinde. Grundsätzlich obliege es jedem Mitgliedstaat bei einer Inhaftierung nachzuweisen, dass ein Asylbewerber aufgrund besonderer Umstände eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstelle.
Az.: C-72/22 PPU