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Hintergrund

Das Stichwort: BAföG



Frankfurt a. M. (epd). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) trat am 1. September 1971 in der Kanzlerschaft von Willy Brandt (SPD) in Kraft. Ziel ist bis heute die finanzielle Unterstützung von Schülern und Studierenden während ihrer Ausbildung sowie das Erreichen von mehr Chancengerechtigkeit im deutschen Bildungswesen. Für Auslandsaufenthalte kann das sogenannte Auslands-Bafög beantragt werden.

Völlig neu war eine öffentliche Studienhilfe vor 50 Jahren jedoch nicht. Eine erste Ausbildungsförderung für Studierende gab es bereits 1957 nach dem „Honnefer Modell“. Das Geld wurde aufgrund von Richtlinien vergeben. Gefördert wurden nur Studierende an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen mit besonders guten Leistungen.

Einklagbarer Rechtsanspruch

Größte Neuerung im BAföG war der der Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung, der somit auch einklagbar ist. Bis heute ist dadurch eine Rechtssicherheit für Studierende gewährleistet. Seit Beginn der Erhebung im Jahr 1975 wurden laut Statistischem Bundesamt bisher mehr als 36 Millionen Personen durch das BAföG gefördert, davon waren knapp zwei Drittel Studierende. Die gesamte Fördersumme belief sich bis einschließlich 2020 auf 89,7 Milliarden Euro.

Die Höhe der individuellen monatlichen Zahlungen ist abhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner. Denn sie sind dem Azubi oder Studierenden gegenüber unterhaltspflichtig, auch wenn er schon volljährig ist und aus dem Elternhaus ausgezogen ist. Ähnliches gilt für Ehe- und eingetragene Lebenspartner. Verdienen sie zu viel, sinkt das gezahlte BAföG. BAföG setzt sich zusammen aus einem Kredit, der zurückgezahlt werden muss, und einer staatlichen Förderung.

Immer wieder reformiert

In den zurückliegenden Jahrzehnten ist das Gesetz immer wieder reformiert worden. Das 27. BAföG-Änderungsgesetz führt zu einer Anhebung der Vermögensfreibeträge um 20 Prozent auf 45.000 Euro sowie eine Anhebung der Bedarfssätze des Kinderbetreuungs- und Wohnzuschlags.

Der Förderungshöchstbetrag steigt von 861 Euro auf 931 Euro. Die Altersgrenze, die vorher für Bachelorstudierende bei 30 und für Masterstudierenden bei 35 Jahren lag, wird einheitlich auf 45 Jahre hochgesetzt. Die Antragsstellung sowie die darauffolgende Kommunikation werden digitaler. Das Gesetz soll bereits im Sommer in Kraft treten, für Schülerinnen und Schüler also ab Beginn des neuen Schuljahres im September und für Studierende ab dem Wintersemester 2022/23.