sozial-Recht

Arbeitsgericht

Kein Beschäftigungsverbot für ungeimpften Pflege-Azubi



Bonn (epd). Impfverweigerer in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen müssen nicht generell mit einem Beschäftigungsverbot rechnen. Nur bei Neueinstellungen ab dem 16. März 2022 greift das automatische Beschäftigungsverbot, entschied das Arbeitsgericht Bonn in einem am 2. Juni bekanntgegebenen Urteil. Halten sich Pflegekräfte nicht konsequent an die bestehende Maskenpflicht, müssen sie zudem vor einer Kündigung erst abgemahnt werden, so das Gericht.

Im konkreten Fall ist der Kläger seit Oktober 2019 in einem regionalen Krankenhaus als Auszubildender zum Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt. Als er im Corona-Testzentrum der Klinik seine vorgeschriebene Maske nur unter der Nase trug und auch nach Anweisung des Geschäftsführers nicht sofort reagierte, erhielt er die fristlose Kündigung. Er war weder geimpft noch genesen.

Meldung an das Gesundheitsamt

Der Azubi erhob Kündigungsschutzklage und verlangte zudem sogenannten Annahmeverzugslohn, also die Fortzahlung seines Lohnes, da er hätte arbeiten können. Das Arbeitsgericht gab ihm recht. Zum einen sei die fristlose Kündigung wegen des Nichteinhaltens der Maskenpflicht unwirksam. Hier hätte der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. Zum anderen stehe dem Kläger die Lohnfortzahlung zu.

Zwar habe der Gesetzgeber im Dezember 2021 ein Beschäftigungsverbot für Personen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ausgesprochen, die nicht gegen Covid 19 geimpft oder davon genesen sind oder die keine Impfunverträglichkeit nachweisen können. Dies gelte jedoch nur für Neueinstellungen ab dem 16. März 2022. Hier sei der Kläger vor diesem Termin bereits beschäftigt gewesen. In diesem Fall greife kein automatisches Arbeitsverbot. Der ungeimpfte Beschäftigte müsse lediglich an das örtliche Gesundheitsamt gemeldet werden, das ein „Betretungsverbot“ für die Einrichtung aussprechen kann.

Da dies nicht erfolgt sei, habe der Kläger trotz seiner fehlenden Covid-19-Impfung beschäftigt werden können, so dass ihm auch die Fortzahlung seines Lohnes zustehe.

Az.: 2 Ca 2082/21