sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Kita-Personalkostenzuschuss nur bei tarifgerechter Eingruppierung



Koblenz (epd). Ein Kita-Träger kann einen staatlichen Zuschuss zu ungedeckten Personalkosten nur bei tarifgerechter Bezahlung der Beschäftigten erhalten. Der kommunale Jugendhilfeträger könne nur bei einer nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fehlerfreien Eingruppierung der Beschäftigten dem Kita-Träger einen Zuschuss gewähren, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in zwei am 30. Mai bekanntgegebenen Urteilen zu den landesrechtlichen Bestimmungen.

Gehalt für Kinderpflegerin

Im ersten Fall hatte der Landkreis Bad Kreuznach als Träger der Jugendhilfe der Ortsgemeinde Langenlonsheim 2016 einen Zuschuss zu ungedeckten Personalkosten für deren Kindertagesstätte verweigert. Begründet wurde dies damit, dass eine als Kinderpflegerin ausgebildete Kita-Beschäftigte viel zu hoch in in die Entgeltgruppe S 8a des TVöD eingruppiert worden sei. Diese Eingruppierung entspreche dem einer Erzieherin. Angemessen wäre maximal die Entgeltgruppe 4 gewesen.

Aus ähnlichen Gründen wies im zweiten Fall auch der Landkreis Mayen-Koblenz einen Personalkostenzuschuss für die Verbandsgemeinde Weißenthurm ab. Eine dortige Kita-Mitarbeiterin habe nur über eine Ausbildung als Sozialassistentin verfügt, sei aber in der Entgeltgruppe S 4 eingruppiert worden. Da die Frau nicht mit schwierigen fachlichen Aufgaben betraut war, wäre eine niedrigere Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 3 korrekt gewesen, erklärte der für die Jugendhilfe zuständige Landkreis.

„Angemessene Aufwendungen“

Das OVG urteilte, dass im ersten Verfahren der Landkreis Bad Kreuznach zu Recht den Zuschuss zu den Personalkosten versagt hat. Die Klage der Verbandsgemeinde Weißenthurm hatte dagegen Erfolg. Um einen Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten erhalten zu können, müsse es sich um „angemessene Aufwendungen“ handeln, so das OVG. Diese seien Personalkosten für solche Stellen, „die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen“ seien und tarifgerecht besetzt würden. Dabei müsse die tarifgerechte Eingruppierung der Beschäftigten fehlerfrei erfolgt sein.

Im ersten Verfahren sei die Eingruppierung der Kinderhelferin nicht korrekt gewesen. Trotz ihrer Ausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihrer besuchten Fortbildungsveranstaltungen verfüge sie nicht über das mit einer Erzieherin vergleichbare umfangreiche Wissensgebiet.

Dagegen sei die in der Kita der Verbandsgemeinde Weißenthurn beschäftigte Sozialassistentin korrekt eingruppiert worden. Ihre Tätigkeitsmerkmale entsprachen dem einer Erzieherin, so das OVG.

Az.: 7 A 10582/21.OVG und 7 A 10583/21.OVG