sozial-Recht

Oberlandesgericht

Kein Schmerzensgeld für Quarantäne



Oldenburg (epd). Wer als Kontaktperson ohne Krankheitssymptome von den Behörden in die Corona-Quarantäne geschickt wird, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigte zwei entsprechende Entscheidungen des Landgerichts, wie das OLG am 2. Juni mitteilte. Angesichts der Gefährlichkeit der Corona-Infektion sei die Quarantäne-Anordnung insgesamt verhältnismäßig.

Eine vierköpfige Familie aus dem Landkreis Vechta hatte den Angaben zufolge auf ein Schmerzensgeld geklagt. Der Landkreis hatte zunächst für die Mutter eine Quarantäne angeordnet, weil ihre unmittelbare Arbeitskollegin ein positives PCR-Testergebnis erhalten hatte. Nachdem auch bei der Mutter ein PCR-Test positiv ausfiel, wurde die Quarantäne auf den Vater und die beiden Kinder ausgeweitet.

Familie sah keine gültige Rechtsordnung für Quarantäne

Die Familie argumentierte, für die Quarantäne-Anordnung habe es keine gültige Rechtsgrundlage gegeben. Die PCR-Testmethode sei zudem ungeeignet. Die Quarantäne habe unter anderem zu sozialen Einschränkungen und psychischen Belastungen geführt. Ähnlich habe in einem weiteren Fall eine Lehrerin aus dem Landkreis Vechta argumentiert.

Das Landgericht Oldenburg hatte beide Klagen zunächst abgewiesen. In beiden Fällen hätten die Voraussetzungen vorgelegen, um nach dem Infektionsschutzgesetz eine Quarantäne anzuordnen, hieß es. Das gelte auch, wenn die „Ansteckungsverdächtigen“ keine Krankheitssymptome aufwiesen. Dagegen legten die Kläger Berufung beim Oberlandesgericht ein, jedoch ohne Erfolg.

In beiden Fällen betonte das Oberlandesgericht, dass es sich bei einer Quarantäne-Anordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handele. Diese mute den Betroffenen ein zwar spürbares Opfer zu. Doch sei dieses Opfer angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft insgesamt als geringfügig zu bewerten. Ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld sei deshalb nicht zu rechtfertigen.

Az.: 6 U 15/22 und 6 U 12/22