Frankfurt a.M. (epd). Eine Ordnungsbehörde darf Asylbewerberleistungen kürzen, wenn der ausreisepflichtige Empfänger nicht bei der Passbeschaffung mitwirkt. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließe die Abgabe einer Erklärung ein, dass der Betreffende „freiwillig“ in das Herkunftsland ausreist, teilte das Sozialgericht Frankfurt am Main am 2. Juni mit. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers sei für das Aufenthaltsrecht in der Regel irrelevant.
Als gemeinschaftsgebundener Bürger müsse jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, „die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit“ getroffen würden, begründete das Gericht. Ein abgelehnter und zur Ausreise verpflichteter Asylbewerber könne die geforderte Freiwilligkeitserklärung zur Ausreise in dem Sinne erklären, dass er der Pflicht nachkommen wolle, „um der zwangsweisen Abschiebung zuvorzukommen“.
In dem Fall war ein Iraner den Angaben zufolge 2016 nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde abgelehnt und die Abschiebung angedroht. Diese konnte aber nicht vollzogen werden, weil die Reisedokumente fehlten. Der Iraner beziehe Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz, habe aber weder einen Passantrag ausgefüllt noch einen Nachweis vorgelegt, dass er einen entsprechenden Antrag beim Generalkonsulat gestellt habe.
Er wolle nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, habe der Iraner angegeben. Das zuständige Kreisordnungsamt kürzte daher die Leistungen, wogegen sich der Iraner mit einem Eilantrag vor Gericht wehrte. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag überwiegend ab, gestand dem Antragsteller aber zu, höhere Bedarfe im Einzelfall nachweisen zu dürfen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Az.: S 30 AY 8/22 ER