Düsseldorf (epd). Eine von einer Kindertageseinrichtung ausgehende Quarantäne ist auch dann rechtens, wenn die betroffenen Kinder selbst keine Corona-Infektion haben. Das Landgericht Düsseldorf wies am 18. Mai die Klage eines fünfjährigen Mädchens auf Schmerzensgeld ab. Zwischen März und Mai 2021 hatte die beklagte Stadt Neuss dreimal für jeweils acht bis zehn Tage die häusliche Quarantäne der fünfjährigen Klägerin angeordnet. Grund war jeweils ein positiver Corona-Test eines anderen Kindes in der Kindertageseinrichtung.
Das fünfjährige Mädchen, vertreten durch seine Eltern, hatte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 Euro verlangt. Die Quarantäneanordnung sei rechtswidrig und unverhältnismäßig, hatte die Klägerin laut Gericht argumentiert.
Das Gericht wies die Klage zurück. Die beklagte Stadt Neuss habe bei der Dauer der Quarantäneanordnung verhältnismäßig gehandelt. Im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags würden für die Kinder die Corona-Regeln von Kontaktpersonen gelten, erläuterte das Gericht. Im üblichen Kindergartenalltag müsse davon ausgegangen werden, dass Kinder aus einer Gruppe sich auch über eine Dauer von mehr als zehn Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5 Metern befinden würden. Das entspreche der Definition einer engen Kontaktperson. Auch die Dauer der Quarantäne entspreche den im Frühjahr 2021 geltenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts.
Az.: 2b O 100/21