Stuttgart (epd). Damit ein Bundeswehrsoldat eine posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) anerkannt bekommt, muss er selbst ein lebensbedrohliches, traumaauslösendes Ereignis erlebt haben. „Wird ihm während eines Afghanistan-Aufenthaltes nur von Selbstmordattentaten berichtet, reicht das nicht aus“, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg laut Mitteilung vom 18. Mai. Dies sei bei der Höhe der monatlichen Grundrente für den Soldaten zu beachten.
Ursprünglich hatte den Angaben zufolge unter anderem ein Sozialgericht bei einem 51-jährigen Afghanistan-Veteranen eine PTBS als Folge der Auslandseinsätze anerkannt. Zudem sei eine schwere Alkoholabhängigkeit als „Wehrdienstbeschädigung“ berücksichtigt worden. Daher erhalte der Soldat bis zu seinem Dienstende eine bestimmte Summe Geld.
Das Landessozialgericht hob dieses Urteil nun auf. Die Kriterien für die Anerkennung einer PTBS seien nicht erfüllt, entschieden die Richter. Der Veteran habe selbst bestätigt, dass er während des Aufenthaltes nur Situationen erlebt habe, die auch alle anderen Soldaten betrafen. Zudem sei auch der Alkohol-Missbrauch nicht durch die Einsätze ausgelöst worden. „Dieser hat bereits vorher bestanden und ist auf die familiäre Vorgeschichte und Partnerschaftsprobleme zurückzuführen“, heißt es in der Mitteilung. Daher sei die Grundrente niedriger als ursprünglich angegeben.
Der Kläger war laut Mitteilung von 1993 bis 2018 als Berufssoldat tätig. 2003 und 2004 sei er in Afghanistan-Einsätzen gewesen. Dabei sei einer seiner Kameraden durch eine Landmine, zwei andere seien durch Selbstmordattentate umgekommen. Zudem habe es einen Raketenangriff auf das Camp gegeben, das der Kläger im Bunker erlebt habe. Seit 2018 sei er aus dem Dienst entlassen.
Az.: L 6 VS 420/21